Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

2  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekfordérungen.

wiß;  die  Hypothek  ist  ein  dinglichetz  Recht  an  einer
Liegenschaft,  der  Vertrag,  welcher  ein  OMothekenrecht
  von  einer  Forderung  auf  eine  andere,  von
einer  Person  auf  eine  zweite  üÜberträgt,  betrifft
daher  ein  dingliches  Recht  an  liegenden  Gründen
  und  muß,  um  giltig  zu  sein,  vom  Notar
errichtet  werden.  Die  persönliche  Schuldforderung
  gehört  dagegen  zu  den  beweglichen  Gütern,
ihre  Uebertragung  kann  mündlich  oder  unter  Privatunterschrift
  wirksam  geschehen.  Wenn  nun  eine
Forderung  cedirt  wird  und  in  Folge  hievon  auch
die  auf  ihr  haftende  Hypothek  auf  den  Cessionar
übergehen  soll,  ja,  vermöge  gesetzlicher  Borschrift
als  etwas,  was  dazu  gehört,  von  selbst  mit  übergeht,
  läßt  sich  nun  sagen,  dieser  Vertrag  betrifft
ein  dingliches  Recht  an  einer  unbeweglichen  Sache?
Ja,  er  betrifft  es  mit,  weil  er  den  Uebergang  der
Hypothek  auf  einen  neuen  Inhaber  bewirkt,  weil
ein  Mitbetreffen  aber  immer  ein  Betreffen  selbst  ist,
beiläufig  ebenso  wie  die  Theilnahme  an  einem  Verbrechen
  selbst  Verbrechen  und  mit  diesem  auch  gleich
strafbar  ist.  Die  Hypothek  ist  von  der  Forderung
an  das  Schlepptau  genommen,  das  Steuerruder,
welches  der  Forderung  eine  andere  Richtung  gibt,
bringt  daher  auch  die  Hypothek  in  ein  neueb  Fahrwasser;
  die  Cession,  welche  das  Schiff  mit  ihren
Klauen  erfaßt,  trifft  deshalb  nicht  etwa  blos  in  einer
Nachwirkung,  sondern  augenblicklich  mit  dem  Schlage,
den  sie  führt,  mit  dem  Griffe,  den  sie  thut,  die
Hypothek,  welche  nicht  mehr  in  der  Schwebe  hängt,
sondern  nothwendiger  Weise  dem  Impulse  weichen,
sich  in  die  neue  Lage,  die  ihr  geschaffen  wird,  fügen
muß.  Die  Hypothek  wird  daher  unabwendbar,  so
lange  nicht  ein  anderes  verabredet  ist,  von  der  Cession
  getroffen,  mit  betroffen,  selbst  betroffen,  man
kann  beinahe  sagen,  von  der  Cession  übertroffen,
weil  die  Cession  nunmehr  ein  jüngeres,  dem  des