2 Not.-Ges. Art. 14. Cession von Hypothekfordérungen.
wiß; die Hypothek ist ein dinglichetz Recht an einer
Liegenschaft, der Vertrag, welcher ein OMothekenrecht
von einer Forderung auf eine andere, von
einer Person auf eine zweite üÜberträgt, betrifft
daher ein dingliches Recht an liegenden Gründen
und muß, um giltig zu sein, vom Notar
errichtet werden. Die persönliche Schuldforderung
gehört dagegen zu den beweglichen Gütern,
ihre Uebertragung kann mündlich oder unter Privatunterschrift
wirksam geschehen. Wenn nun eine
Forderung cedirt wird und in Folge hievon auch
die auf ihr haftende Hypothek auf den Cessionar
übergehen soll, ja, vermöge gesetzlicher Borschrift
als etwas, was dazu gehört, von selbst mit übergeht,
läßt sich nun sagen, dieser Vertrag betrifft
ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache?
Ja, er betrifft es mit, weil er den Uebergang der
Hypothek auf einen neuen Inhaber bewirkt, weil
ein Mitbetreffen aber immer ein Betreffen selbst ist,
beiläufig ebenso wie die Theilnahme an einem Verbrechen
selbst Verbrechen und mit diesem auch gleich
strafbar ist. Die Hypothek ist von der Forderung
an das Schlepptau genommen, das Steuerruder,
welches der Forderung eine andere Richtung gibt,
bringt daher auch die Hypothek in ein neueb Fahrwasser;
die Cession, welche das Schiff mit ihren
Klauen erfaßt, trifft deshalb nicht etwa blos in einer
Nachwirkung, sondern augenblicklich mit dem Schlage,
den sie führt, mit dem Griffe, den sie thut, die
Hypothek, welche nicht mehr in der Schwebe hängt,
sondern nothwendiger Weise dem Impulse weichen,
sich in die neue Lage, die ihr geschaffen wird, fügen
muß. Die Hypothek wird daher unabwendbar, so
lange nicht ein anderes verabredet ist, von der Cession
getroffen, mit betroffen, selbst betroffen, man
kann beinahe sagen, von der Cession übertroffen,
weil die Cession nunmehr ein jüngeres, dem des