Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 149 — 
Handelsministers vom 1. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 126), be- 
treffend die Regelung des Transports explosiver Gegenstände auf Eisen- 
bahnen sammt Nachträgen, und zwar: 
rücksichtlich der Aufgabe: §. 8 Abs. 1 und 2 und §. 9 Abs. 1; 
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Abs. 2 und §. 18;, 
rücksichtlich des Verladens: die §§. 19 und 24 mit der Maß- 
gabe, daß bei dem Uebergang aus Deutschland die blau- 
gedruckten Zettel, welche in großer Schrift den Inhalt an- 
geben, von der Grenzstation anzukleben sind; 
rücksichtlich der Zugformirung: die §§. 25 bis 28; 
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen 
und während der Fahrt: die §§. 29 bis 32 und 34; 
endlich rücksichtlich der Abgabe: die §§. 35, 36 und 37, letzterer 
jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nichtbezugs 
auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den im 
Auslande befindlichen Absender stattfindet. 
b. 
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die ent- 
sprechenden Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen 
Handelsministers vom 1. August 1893 sammt Nachträgen. 
C. 
(1) Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1, 
2, 3, 4 aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die 
sonstigen in der Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Bestimmungen, 
insbesondere Anlage B XXXVa: 
B. Aufgabe, Abs. 7 und 8; 
C. Transportmittel, Abs. 6; 
D. Verladen, Abs. 5, 6 und 7; 
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der 
Fahrt; 
F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven 
Gegenständen beladenen Wagen in die Züge; 
G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände; 
H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Trans- 
porte betheiligten Verwaltungen; 
I. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der 
Sendungen. 
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach 
Deutschland erst von der Grenzstation ab einzutreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.