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Handelsministers vom 1. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 126), be-
treffend die Regelung des Transports explosiver Gegenstände auf Eisen-
bahnen sammt Nachträgen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: §. 8 Abs. 1 und 2 und §. 9 Abs. 1;
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Abs. 2 und §. 18;,
rücksichtlich des Verladens: die §§. 19 und 24 mit der Maß-
gabe, daß bei dem Uebergang aus Deutschland die blau-
gedruckten Zettel, welche in großer Schrift den Inhalt an-
geben, von der Grenzstation anzukleben sind;
rücksichtlich der Zugformirung: die §§. 25 bis 28;
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen
und während der Fahrt: die §§. 29 bis 32 und 34;
endlich rücksichtlich der Abgabe: die §§. 35, 36 und 37, letzterer
jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nichtbezugs
auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den im
Auslande befindlichen Absender stattfindet.
b.
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die ent-
sprechenden Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen
Handelsministers vom 1. August 1893 sammt Nachträgen.
C.
(1) Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1,
2, 3, 4 aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die
sonstigen in der Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Bestimmungen,
insbesondere Anlage B XXXVa:
B. Aufgabe, Abs. 7 und 8;
C. Transportmittel, Abs. 6;
D. Verladen, Abs. 5, 6 und 7;
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der
Fahrt;
F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven
Gegenständen beladenen Wagen in die Züge;
G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände;
H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Trans-
porte betheiligten Verwaltungen;
I. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der
Sendungen.
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach
Deutschland erst von der Grenzstation ab einzutreten.