Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Der Bundesrath ist ermächtigt, für Umschließungen mit Raumgehalt über 850 
oder unter 120 Kubikcentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der 
Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen. 
3. Entrichtung und Stundung der Steuer. 
§. 3. 
Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittelst An- 
bringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten, bevor der 
fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben 
getrunken wird. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, 
den Vertrieb und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundes- 
rath. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuer- 
zeichen ein unentgeltlicher Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein 
unentgeltlicher Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuer- 
zeichen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden 
als nicht vorhanden angesehen. 
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der 
Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter 
amtlicher kostenfreier Kontrole angemeldet wird. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist von 
wenigstens neun Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann 
sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden. 
4. Vergütung des Weinzolls. 
§. 4. 
Der Bundesrath kann darüber Bestimmung treffen, daß auf in das Aus- 
land geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird 
für verauslagten Zoll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten aus- 
ländischen Rohwein. 
5. Vergütung der Steuer für Proben u. s. w. 
$. 5. 
Für versteuerten Schaumwein, der als Probe abgegeben oder der dem Her- 
steller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der 
Hersteller eine Vergütung der Steuer. Dieselbe wird jährlich in einer Pausch- 
summe von fünf Hundertstel des Steuerwerths der in der Fabrik verwendeten 
Schaumweinsteuerzeichen gewährt. 
6. Verjährung der Steuer. 
§. 6. 
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren 
in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer-
	        
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