— 161 —
1. Haftung für andere Personen.
§. 20.
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirthe haften für die von
ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehülfen und sonstigen in ihrem Dienste
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs-
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende
Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen,
daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die
Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urtheil aus-
gesprochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul-
digen vollstrecken lassen.
g. Zwangsmaßregeln.
§. 21.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
h. Fälschung von Steuerzeichen.
§. 22.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte
Schaumweinsteuerzeichen (§§. 3 und 29) oder unechte Zollzeichen (§. 30) in der
Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen
in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden) oder
wissentlich von falschen oder verfälschten Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen
Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
§. 23.
Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuer, oder Zoll-
zeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§. 24.
Neben der in den §§. 22 und 23 angedrohten Strafe kommt die durch
die Hinterziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung.