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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 26.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 169. — Bekannt-
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz-
und Hammerwerken. S. 170.
(Nr. 2869.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom
26. Mai 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891
(Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§.1.
Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere Ab-
theilungen gebildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung IX und
Anmeldeabtheilung X
führen.
§. 2.
Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen IX und X
sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des denselben zugewiesenen
Geschäftskreises ist bezüglich der Anmeldeabtheilung IX die Beschwerdeabtheilung I
und bezüglich der Anmeldeabtheilung X die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Urville, den 26. Mai 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 40
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1902.