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Schiffsmann im Sinne dieses Gesetzes ist jede sonstige zum Dienste auf
dem Schiffe während der Fahrt für Rechnung des Rheders angestellte Person,
ohne Unterschied, ob die Anmusterung (§. 13) erfolgt ist, oder nicht. Auch die
weibliche Angestellte hat die Rechte und Pflichten des Schiffsmanns. Der Lootse
gilt nicht als Schiffsmann. Die Gesammtheit der Schiffsleute bildet die Schiffs-
mannschaft.
G. 3.
Der Kapitän ist der Dienstvorgesetzte der Schiffsoffiziere und Schiffsleute.
Seine Stellvertretung liegt, soweit nicht vom Rheder oder vom Kapitän hin-
sichtlich der Vertretung in einzelnen Dienstzweigen anderweitige Anordnung ge-
troffen ist, dem Steuermann, in Ermangelung eines solchen dem Bestmann ob.
Die Schiffsoffiziere sind Vorgesetzte sämmtlicher Schiffsleute. Auf die
Schiffsoffiziere finden die für die Schiffsmannschaft oder den Schiffsmann
geltenden Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich ein Anderes festgesetzt ist, An-
wendung.
Das dienstliche Verhältniß der Schiffsoffiziere unter einander, insbesondere
das Verhältniß zwischen Offizieren verschiedener Dienstzweige, bestimmt sich nach
den vom Rheder oder vom Kapitän getroffenen besonderen Festsetzungen. Auf
Dampfschiffen ist jedoch während der Ausübung des Wachtdienstes der wacht-
habende Maschinist dem wachthabenden Steuermann insofern untergeordnet, als
er die von diesem nach der Maschine gegebenen Befehle auszuführen hat.
Die außer den Schiffsoffizieren in den einzelnen Dienstgweigen als Vorgesetzte
geltenden Schiffsleute werden vom Kapitän bestimmt und sind der Schiffsmann-
schaft durch Aushang bekannt zu geben.
S. 4.
Der Bundesrath erläßt Bestimmungen über Zahl und Art der Schiffs-
offiziere, mit welchen die Schiffe zu besetzen sind, sowie über den Grad des Be-
fähigungszeugnisses, das der Kapitän und die Schiffsoffiziere besitzen müssen.
Die Bestimmungen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur
Kenntnißnahme vorzulegen.
G. 5.
Seemannsämter mit den durch dieses Gesetz ihnen zugewiesenen Befugnissen
und Obliegenheiten sind im Reichsgebiete die landesrechtlich, in den Schutzgebieten
die vom Reichskanzler bestellten Behörden, im Auslande die Konsulate des Reichs
für Hafenplätze.
Die Einrichtung der Seemannsämter im Reichsgebiete steht den Landes-
regierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. Ihre Geschäftsführung unterliegt
der Oberaufsicht des Reichs. Bei der Entscheidung in den im 9. 122 bezeichneten
Fällen müssen die Seemannsämter innerhalb des Reichsgebiets mit einem Vor-
sitzenden und zwei schiffahrtskundigen Beisitzern besetzt sein.