Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

—  183  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  183.  —  Gesetz  zur  Abänderung
  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  S.  184.

 

 

 

 

(Nr.  2765.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
29.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  30.  Juli  1901,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen  bis  zum
31.  Dezember  1903  diejenigen  Vortheile  einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs  den
Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  29.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1901.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1901.