Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen 
zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm 
ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu verschaffen. 
§. 56. 
Die dem Schiffsmanne für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen 
und Getränke (§. 54) bestimmen sich, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, 
nach dem örtlichen Rechte des Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen 
nach dem örtlichen Rechte des Registerhafens. Der Erlaß näherer Bestimmungen 
steht den Landesregierungen im Verordnungswege und, sofern es an einem in- 
ländischen Heimathshafen oder Registerhafen fehlt, dem Reichskanzler zu. 
Ueber Größe und Einrichtung des Logisraums (§. 55), über die Einrich- 
tung von Wasch- und Baderäumen und Aborten an Bord der Schiffe und die 
mindestens mitzunehmenden Heilmittel beschließt der Bundesrath. Die Beschlüsse 
des Bundesraths sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur 
Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 57. 
Der Kapitän ist berechtigt, bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise 
oder wegen eingetretener Unfälle, eine Kürzung der Rationen oder eine Aenderung 
hinsichtlich der Wahl der Speisen und Getränke eintreten zu lassen. 
Er hat im Schiffstagebuche zu vermerken, wann, aus welchem Grunde 
und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung eingetreten ist. 
Dem Schiffsmanne gebührt eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende 
Vergütung. Ueber diesen Anspruch entscheidet unter Vorbehalt des Rechtswegs 
das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird. 
§ 58. 
Wenn ein Schiffsoffizier oder nicht weniger als drei Schiffsleute bei einem 
Seemannsamte Beschwerde darüber erheben, daß das Schiff, für welches sie an- 
gemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff für 
den Bedarf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich führt, unge- 
nügend oder verdorben sind, so hat das Seemannsamt mit möglichster Be- 
schleunigung unter Hinzuziehung von erreichbaren Sachverständigen und der orts- 
anwesenden Beschwerdeführer eine Untersuchung des Schiffes oder der Vorräthe 
zu veranlassen und das Ergebniß in das Schiffstagebuch einzutragen. Auch hat 
das Seemannsamt, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, für die ge- 
eignete Abhülfe Sorge zu tragen. 
Kommt der Kapitän den zu diesem Behufe getroffenen Anordnungen nicht 
nach, so kann jeder Schiffsoffizier und jeder Schiffsmann seine Entlassung mit 
der für den Fall des §. 74 Nr. 1 vergesehenen Wirkung (§. 76) fordern.
	        
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