Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 59. 
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder nach der An- 
musterung erkrankt oder eine Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten 
der Verpflegung und Heilbehandlung. Diese Verpflichtung erstreckt sich: 
1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verletzung die Reise 
nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung 
oder Verletzung; 
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von drei Monaten 
nach dem Verlassen des Schiffes in einem deutschen Hafen und bis 
zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in 
einem anderen Hafen. 
Im Falle einer Verletzung hört die Verpflichtung des Rheders dem Ver- 
letzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufsgenossenschaft die Fürsorge 
übernimmt. 
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehandlung dem Schiffs- 
mann in einer Krankenanstalt zu gewähren. 
Ein Schiffsmann, der wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb des 
Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung und der des be- 
handelnden Arztes oder des Seemannsamts nach einem deutschen Hafen in eine 
Krankenanstalt überführt werden. Ist der Schiffsmann außer Stande, die Zu- 
stimmung zu ertheilen, oder verweigert er sie ohne berechtigten Grund, so kann 
sie nach Anhörung eines Arztes durch dasjenige Seemannsamt ersetzt werden, in 
dessen Bezirke der Schiffsmann sich zur Zeit befindet. Findet die Ueberführung 
statt, so erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders stets nur bis zum Ablaufe 
von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt des deutschen Hafens. 
Der Schiffsmann, welcher sich der Heilbehandlung ohne berechtigten Grund 
entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten die Heilung vereitelt oder wesent- 
lich erschwert hat, verliert den Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und Heil- 
behandlung. Ueber die Berechtigung des Grundes sowie über Beginn und Dauer 
des Verlustes entscheidet vorläufig das Seemannsamt. 
Dem Schiffsmanne gebührt, falls er nicht mit dem Schiffe nach dem 
Hafen der Ausreise (§. 14) zurückkehrt, freie Zurückbeförderung (§§. 78, 79) nach 
diesem Hafen oder nach Wahl des Kapitäns eine entsprechende, im Streitfalle 
vom Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung. 
§. 60. 
Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reichsgebiets, so kann der in 
einem deutschen Hafen geheuerte Schiffsmann in den Fällen des §J. 59 Abs. 6, 
des §. 66 Abs. 3 und der §§. 69, 71, 72, 79 die Rückbeförderung auch nach 
dem Hafen, an welchem er geheuert ist, verlangen. Im Uebrigen kann verein- 
bart werden, daß für die dem Schiffsmann in den vorbezeichneten Fällen zu- 
stehenden Rückbeförderungsansprüche an Stelle des Hafens der Ausreise ein 

	        
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