Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Der  Kapitän  hat  bei  Ueberlieferung  der  Sachen  eine  von  ihm  und  einem
Schiffsoffizier,  in  Ermangelung  eines  solchen  von  einem  Schiffsmanne,  zu  unterschreibende
  Aufzeichnung  der  Sachen  und  des  Betrags  des  Heuerguthabens  beizufügen
  und  ein  zweites  Exemplar  der  Aufzeichnung  unter  Vermerk  der  Aufbewahrungsstelle
  dem  Schiffsmanne  zu  übergeben.

Bei  Erkrankung  oder  Verletzung  des  Kapitäns  hat  der  Stellvertreter  mit
den  Sachen  des  Kapitäns  nach  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  zu  verfahren.

§.  64.

Stirbt  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die
bis  zum  Todestage  verdiente  Heuer  (§.  80)  zu  zahlen  und,  sofern  der  Tod  innerhalb
  der  Zeit  der  Fürsorgepflicht  des  Rheders  (§.  59)  erfolgt,  die  Bestattungskosten
  zu  tragen.

Ist  anzunehmen,  daß  das  Schiff  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  einen
Hafen  erreicht,  so  ist,  falls  nicht  gesundheitliche  Bedenken  entgegenstehen,  die  Leiche
mitzunehmen  und  für  deren  Bestattung  am  Lande  Sorge  zu  tragen.

Die  Art  der  Bestattung  auf  See  muß  den  Seegebräuchen  entsprechen.

Wird  der  Schiffsmann  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,  so  hat  der
Rheder  eine  angemessene,  erforderlichen  Falles  von  dem  Richter  zu  bestimmende
Belohnung  zu  entrichten.

§.  65.

Der  auf  dem  Schiffe  während  der  Reise  eintretende  Tod  des  Kapitäns
oder  eines  Schiffsmanns  ist  gemäß  §§.  61  bis  64  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  bei  Vermeidung  der  im  §.  68  daselbst  angedrohten
Strafe  zu  beurkunden.  

Soweit  der  Nachlaß  eines  verstorbenen  Schiffsmanns  sich  an  Bord  befindet,
hat  der  Kapitän  für  die  Aufzeichnung  und  sorgfältige  Aufbewahrung  sowie  erforderlichen
  Falles  für  den  Verkauf  des  Nachlasses  im  Wege  der  Versteigerung  Sorge
zu  tragen.  Die  Aufzeichnung  ist  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder
anderen  glaubhaften  Personen  vorzunehmen.

Die  Nachlaßgegenstände  selbst,  der  etwaige  Erlös  aus  denselben  sowie  das
etwaige  Heuerguthaben  sind  nebst  der  erwähnten  Aufzeichnung  und  dem  Nachweis
über  den  Todesfall  demjenigen  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,
oder  mit  dessen  Genehmigung  dem  Seemannsamte  des  Ausreise-  oder  des  Heimathshafens
  zu  übergeben.

Für  den  Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Kapitäns  hat  der
Stellvertreter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Abs.  2,  3  Sorge  zu  tragen.

§.  66.

Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  während  der
ganzen  Reise,  einschließlich  etwaiger  Zwischenreisen,  bis  zur  Beendigung  der  Rück.
reise  im  Dienste  zu  verbleiben,  wenn  in  dem  Heuervertrage  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.