Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 197 — 
In den Fällen des §. 74 Nr. 3 bis 5 gebührt ihm nicht mehr als die 
verdiente Heuer. Jedoch hat er im Falle der Nr. 4 die im §. 72 bestimmten 
Ansprüche, sofern bei der Anmusterung im Heimathshafen der Rheder, sein 
Vertreter (§. 12 Abs. 2) oder der Kapitän, bei der Anmusterung in einem 
anderen Hafen der Kapitän von der Verseuchung Kenntniß hatte. 
§. 77. 
Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, 
außer in dem Falle eines Flaggenwechsels gegen den Willen des Kapitäns erst 
auf Grund einer vorläufigen Entscheidung des Seemannsamts (§. 129) den 
Dienst verlassen. 
§. 78.  
Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Anspruch auf freie Zurück- 
beförderung begründet, so umfaßt er auch den Unterhalt während der Reise 
sowie die Beförderung der Sachen des Schiffsmanns. Den Schiffsoffizieren ist 
die Zurückbeförderung und der Unterhalt in der Kajüte zu gewähren. 
Im Streitfall entscheidet über die Art der Zurückbeförderung vorläufig 
das abmusternde Seemannsamt. 
§. 79. 
Dem Anspruch auf freie Zurückbeförderung und auf Fortbezug von Heuer 
für die Dauer der Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmanne, 
welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung des Seemannsamts ein seiner früheren 
Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf 
einem deutschen Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Rück- 
beförderungshafen oder einem demselben nahe belegenen Hafen geht; im letzteren 
Falle gebührt dem Schiffsmann eine entsprechende Vergütung für die weitere 
freie Zurückbeförderung (§. 78) bis zu dem zuerst bezeichneten Hafen. 
Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Nationalität 
einem deutschen Schiffe gleichgeachtet. 
§. 80. 
In den Fällen der §§. 45, 53, 61, 64, 69, 71, 72, 76 wird die verdiente 
Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die 
ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Ver- 
hältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise 
bestimmt. Zur Ermittelung der in den §§. 72, 73 erwähnten Heuer für einzelne 
Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise, einschließlich der Ladungs- 
und Löschungszeit, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz 
gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet. Bei Be- 
rechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.