Metadata : Die Diätenfrage im Reichstag und im Preußischen Landtag.

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meines  Recht  ist“?).  JFerner  aber  auch  noch  aus  folgendem
Grunde:  der  Artikel  32  der  deutschen  Reichsverfassung,  indem
die  Diätenfrage  der  Abgeordneten  behandelt  wird,  steht  im  5.  Abschnitt
  der  Reichsverfassung.  Dieser  Abschnitt  der  Reichsverfassung
  läßt  die  Originalität  vermissen,  welche  die  übrigen  Abschnitte
  derselben  auszeichnet  6).  Er  lehnt  sich  eng  an  die  Preußische
  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1851  an.  Jast  alle
Artikel  dieses  Abschnitts  sind  Artikeln  der  preußischen  Verfassung
nachgebildet.  Nur  in  zwei  Punkten  wurde  die  preußische  Verfassung
  nicht  zum  Vorbild  genommen.  Einmal  in  Beziehung
auf  das  Wahlrecht,  zum  anderen  bei  der  Diätenfrage.  Beide
Abweichungen  stehen  im  engsten  Zusammenhang  miteinander,
und  zwar  kann  man,  wie  die  Geschichte  des  Artikels  32  RW.
beweist,  die  anfängliche  Diätenlosigkeit  der  deutschen  Reichstagsmitglieder
  als  eine  Folge  der  Einführung  des  allgemeinen
gleichen  und  geheimen  Stimmrechts  bezeichnen  7).  An  der  Hand
des  Artikels  32  RV.  wird  es  uns  möglich  sein,  gleichzeitig  auch
die  Frage  zu  entscheiden,  ob  es  für  ein  modernes  Staatswesen
von  größerem  Vorteil  ist,  daß  die  Volksvertreter  eine  Entschädigung
  erhalten,  oder  ob  die  Diätenlosigkeit  vorzuziehen  ist,  oder
ob  endlich  der  Frage  nicht  die  Bedeutung  zukommt,  wie  man  zunächst
  geglaubt  hats).

5)  Vgl.  Stenogr.  Bericht  1884/85  S.  17.

6)  Vgl.  Laband,  Deutsches  Staatsrecht,  5.  Aufl.  Bd.  I  S.  293
Anm.  1.

7)  Vgl.  Rede  des  Abgeordneten  v.  Brünneck.  Stenogr.  Bericht
1867  S.  469.

8)  Es  sei  hier  gleich  bemerkt,  daß  man  unter  „Diäten“,  wie  der
Ursprung  des  Wortes  vom  Lateinischen  „dies“  zeigt,  streng  genommen  nur
die  Zahlung  von  Tagegeldern  verstehen  dürfte.  Der  Einfachheit  halber
bezeichne  ich  im  folgenden  mit  „Diäten“  nicht  nur  die  Zahlung  von
Tagegeldern,  sondern  auch  jede  andere  in  Geld  zahlbare  Vergütung,  die