Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 113. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, mit Haft oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten wird bestraft ein Kapitän, welcher 
 
 
1. den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die gemäß §. 56 
Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften auferlegt werden; 
2. den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die gemäß §. 4 
vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Besetzung der Schiffe 
mit Schiffsoffizieren auferlegt werden; 
3.  einem Schiffsmanne grundlos Speise und Trank vorenthält oder ohne 
Noth verdorbenen Proviant verabreicht; 
4 .einen Schiffsmann, abgesehen von dem Falle des §. 83 Abs. 2, im 
Ausland ohne Genehmigung des Seemannsamts zurückläßt. 
§. 114. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft ein Kapitän, welcher 
 
 
 
 
 
1. es unterläßt, für die Bekanntgabe der Vorgesetzten durch Aushang 
(§. 3 Abs. 4) Sorge zu tragen; 
2. es unterläßt, bei der Anheuerung dem Schiffsmanne den vorgeschrie- 
benen Heuerschein (§. 27) einzuhändigen; 
3. den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflichtungen nicht 
genügt, oder unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Musterrolle sich 
während der Reise an Bord befindet; 
4. bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine Ein- 
tragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt oder 
unterdrückt oder falsche vorspiegelt. um ein Seemannsamt zu täuschen; 
5. der Vorschrift des §. 34 Abs. 3 zuwider dem Schiffsmann ohne 
triftigen Grund die Erlaubniß zum Verlassen des Schiffes verweigert; 
die Bestrafung tritt nur ein, wenn der Schiffsmann sie binnen drei 
Tagen nach der Verweigerung des Urlaubs beim Seemannsamte 
beantragt; 
6. den Vorschriften des §. 37 Abs. 2, 4 und des §. 38 zuwiderhandelt; 
7. den Vorschriften der §§. 46, 48, betreffend die Auszahlung der Heuer 
und der Vorschüsse, zuwiderhandelt; 
8. es unterläßt, für die Erfüllung der im §. 49 vorgesehenen Obliegen- 
heiten Sorge zu tragen; 
9. den Vorschriften des §. 50 zuwider die Mannschaft nicht ergänzt; 
10. die ihm obliegende Fürsorge für das Seefahrtsbuch (§. 17), für die 
Sachen und für das Heuerguthaben des erkrankten oder für den 
Nachlaß des verstorbenen Schiffsmanns verabsäumt (§§. 63, 65); 
11. den Vorschriften des §. 64 Abs. 2, 3 zuwiderhandelt; 
12. eine der in den §§. 70, 89, 92, 99 vorgeschriebenen Eintragungen in 
das Schiffstagebuch unterläßt;
	        
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