Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2872.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim- 
zuschaffender Seeleute. Vom 2. Juni 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Jedes deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außerdeutschen Hafen 
nach einem deutschen Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Großbritanniens, 
des Sundes oder des Kattegats oder nach einem außerdeutschen Hafen der Nord- 
see oder der Ostsee bestimmt ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute, welche außer- 
halb des Reichsgebiets sich in hülfsbedürftigem Zustande befinden oder wegen 
einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Handlung an die heimischen Behörden 
abgeliefert werden sollen, behufs ihrer Zurückbeförderung nach Deutschland auf 
schriftliche Anweisung des Seemannsamts gegen eine Entschädigung (§. 5) nach 
seinem Bestimmungshafen mitzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn das Schiff 
nach einem anderen außerdeutschen Hafen bestimmt ist, von welchem aus die 
Weiterbeförderung nach einem der vorbezeichneten Häfen erfolgen kann. Deutsche 
Häfen im Sinne dieses Absatzes sind nur die Häfen des Reichsgebiets. 
In Ansehung ausländischer Seeleute, welche unmittelbar nach einem Dienste 
auf einem deutschen Kauffahrteischiff außerhalb des Reichsgebiets sich in einem 
hülfsbedürftigen Zustande befinden, liegt den nach deren Heimathslande bestimmten 
deutschen Kauffahrteischiffen eine gleiche Verpflichtung ob. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Kapitän vom Seemanns- 
amte zwangsweise angehalten werden. 
§. 2. 
Bieten mehrere Schiffe Gelegenheit zur Mitnahme, so sind die zu be- 
fördernden Seeleute durch das Seemannsamt nach Verhältniß der Größe der 
Schiffe und der Zahl ihrer Mannschaften auf die einzelnen Schiffe zu vertheilen. 
§. 3. 
Die Mitnahme kann verweigert werden: 
1. wenn und soweit an Bord kein angemessener Platz für die Mit- 
zunehmenden vorhanden ist; 
2. wenn der Mitzunehmende bettlägerig krank oder mit einer die Gesund- 
heit oder Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gefährdenden 
geschlechtlichen oder sonstigen Krankheit behaftet ist
	        
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