Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Die  Vorschriften,  welche  den  Rheder  oder  andere  Personen  zur  Erstattung
solcher  Aufwendungen  verpflichten,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Bei  Mitnahme  eines  Straffälligen  bleibt  dem  Reiche  der  Rückgriff  an
den  Bundesstaat  vorbehalten,  dessen  Behörden  der  Mitgenommene  zur  Strafverfolgung
  oder  Strafvollstreckung  zugeführt  wird.

§.  8.

Wer  sich  der  Erfüllung  einer  ihm  nach  §.  1  obliegenden  Verpflichtung
entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.  Für  die  Festsetzung  der  Strafe  und  für  das  weitere  Verfahren  kommen
die  in  den  §§.  5,  122  bis  125  der  Seemannsordnung  enthaltenen  Vorschriften
zur  Anwendung.

§.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.  An  demselben  Tage  tritt
das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme
hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  432)
außer  Kraft.

§  10.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,
vom  27.  Dezember  1872  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.