Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  33

K.  Bay.  9  378,  11  7//,  auch  bei  Beanstandung  der  Bestimmungen  über  die
Rorñnandebildung,  Z.  KG.  391“.  Zuständigkeit  und  Instanzenzug  bleiben
aber  die  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  /.  K  G.  26“,  29  110,  Kosten  &.  K  .
Jenn  .  —  Abs.  2  gilt  in  allen  Fällen  der  Zurückweisung,  namentlich
wenn  deshalb  zurückgewiesen  ist,  weil  der  Vereinszweck  nicht  dem  821
entspricht.  K.  R.  47  399,  Bay.  1  38#„,  2  ½#8,  3  158,  FG.  1°%,  JW.  03B.  1

6.  Mitteil,  au  die  Berwaltungsbehörden.
  Einspruch  8.  61.

Wird  die  Anmeldung  zugelassen  1,  so  hat  das  Amtsgericht
sie  der  zuständigen?  Verwaltungsbehörde  mitzutheilen.“

Die  Verwaltungsbehörde  kann  gegen  die  Eintragung  Einspruch
  erheben",  wenn  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kanns  oder  wenn  er“
einen  politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.“

u  IID  3#,  111  ön.  Prot.  1,  5ön.  D.  I3.  Geändert  durch  NI#

1.  8.  60  N.  1.  2.  Nach  Landesrecht  Pr.  Ausf##.  a.  3,  B.  a.  4,
N.  Auss.  3.  W.  a.  135,  Ba.  a.  42,  AusfB.  v.  11.  11.  99  8  11,  II.  a.  b,
X  Sch.  u.  M.Str.  BO.  9.  1.  99,  0.  N  2,  4,  S.W.  8  12,  S.M.  a.  1
42,.  3.A.  Auss.  83.  5,  6,  S.K.G.  a.  6,  A.  a.  3,  Sch.S.  a.  2  88  2,  3,
R.j.L.  N8,  Sch.I.,  88,  Br.  8  3,  Hb.  8  3,  E.L,  8§  8,  BO.  v.  6.  12.  9y9.

3.  Mitteilung  von  der  Zulassung  an  die  Antragsteller  nicht  ersorderlich.
  Eintragung  kann  erst  später  gemäß  §  63  arsoigen.

4.  bei  dem  Amtsgericht.

5.  Sonst  kein  Einspruch  wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls,  der
ôöoffentlichen  Ordnung  oder  der  guten  Sitten,  sondern  nur  nachträgliche
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  nach  8  131  und  Auflösung  8  113  NA.  I.

6.  wenn  auch  dieses  in  der  Satzung  nicht  gesagt  ist.

7.  nicht  bloß  mittelbar  diesen  Zwecken  dient.  Beamtenvereine  zur
Wahrung  der  Standesinteressen  können  politisch  sein  (8  43  A.  4.

7.  Nitteil.  u.  Anfechtung  des
Einspruchs  8.  62.
Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  Einspruch,  so  hat  das
Amtsgericht  den  Einspruch  dem  Vorstande?  mitzutheilen.“
Der  Einspruch  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens"
  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des
Rekurses  nach  Maßgabe  der  §F.  20,  21  der  Gewerbeordnung!

angesochten  werden.?
IIln  56“  ,  IIb  59.  III1  59.  Prot.  I,  55,  VI,  144.  DT.  13.  Geüdndert
durch  NKIK.  —  60  U.  1.

1.  &  26.  2.  im  Wortlaute.  Mit  Rücksicht  auf  Abs.  2  ist  Zuftellung
  ersorderlich.  E.I..  VO.  v.  6.  12.  99’.82.
3.  &  4  M.  1.  4.  8  14  UM.  2.

Gärgerliches  Ceseppuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  7