Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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b. Elektrische Minenzündungen. 
) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder 
festem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder 
nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu 
verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem 
Materiale vollständig auszufüllen. 
(i) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus 
starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die 
gefüllten Behälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und 
diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die 
Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, 
die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 
(1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttapercha- 
drähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammen- 
gebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr 
als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen 
abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets 
zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 10 zu- 
sammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt in 
eine Holz= oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, 
Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist 
in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht 
unter 25 Millimeter betragen darf. 
(i) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind 
in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- 
und Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwand- 
stärke, deren Länge um 8 Centimeter größer ist, als die der 
Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens 100 Lünder 
enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der Jünder mit 
Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen anderen 
oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten 
kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueber- 
kiste zu verpacken. 
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter as 
bis 6 sinngemäß Anwendung. 
c. Friktionszünder 
sind in nachstehender Weise zu verpacken: 
Reichs. Geseböl. 
Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer 
Mopierverklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiber- 
drahtöse greift. 
1902. 4
	        
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