Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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b.  Elektrische  Minenzündungen.

)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder
festem  Kopfe  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder

nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu

verpacken.  Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl  oder  ähnlichem
Materiale  vollständig  auszufüllen.

(i)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus
starkem  und  steifem  Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die
gefüllten  Behälter  sind  in  eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  und
diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.  Die
Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,
die  der  Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

(1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten

  oder  Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,
  in  Packete  zu  vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr
als  100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.  Die  Zünder  müssen
abwechselnd  an  das  eine  und  an  das  andere  Ende  des  Packets
zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,
  in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt  in
eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  zu  verpacken,  welche  mit  Heu,
Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.  Diese  Kiste  ist
in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht
unter  25  Millimeter  betragen  darf.

(i)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind
in  hölzerne  Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Bodenund
  Seitenwandstärke  und  mindestens  20  Millimeter  Stirnwandstärke,
  deren  Länge  um  8  Centimeter  größer  ist,  als  die  der
Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens  100  Lünder
enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Jünder  mit
Drähten  sicher  befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen
oder  die  Wandungen  berühren  und  ein  Schlottern  nicht  eintreten
kann.  Höchstens  je  10  solcher  Kisten  sind  in  eine  hölzerne  Ueberkiste
  zu  verpacken.

Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  as

bis  6  sinngemäß  Anwendung.

c.  Friktionszünder

sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

Reichs.  Geseböl.

Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer

Mopierverklebung  derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse
  greift.

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