Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§.  4.

Wehrpflichtige  Reichsangehörige,  welche  in  Europa  ihren  Wohnsitz  haben,
dürfen  auf  begründeten  Antrag  in  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  als  Einoder
  Mehrjährig-Freiwillige  nur  mit  Genehmigung  des  betreffenden  Kriegsministeriums
  unter  Zustimmung  des  Oberkommandos  der  Schutztruppen  eingestellt
werden.

§.  5.

Die  zur  Ableistung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  in  die  Schutztruppe  für
Südwestafrika  eingestellten  Wehrpflichtigen  erhalten,  solange  sie  noch  in  Ausübung
  ihrer  gesetzlichen  Dienstpflicht  begriffen  sind,  eine  Löhnung  von  monatlich
fünfzig  Mark,  für  die  Dauer  ihrer  Theilnahme  an  kriegerischen  Unternehmungen
dagegen  die  bei  der  Schutztruppe  übliche  volle  Reiterlöhnung.  Hinsichtlich  aller
sonstigen  Gebührnisse  sind  sie  den  der  Schutztruppe  zugetheilten  übrigen  deutschen
Mannschaften  gleichgestellt.

Die  Einjährig-Freiwilligen  erhalten  freie  Unterkunft  nach  Maßgabe  der
örtlichen  Verhältnisse.  Abgesehen  von  kriegerischen  Unternehmungen,  für  deren
Dauer  die  Fürsorge  in  dieser  Beziehung  vom  Kommando  auf  Rechnung  der
Landesverwaltung  übernommen  wird,  haben  sie  sich  selbst  zu  verpflegen,  zu
bekleiden  und  auszurüsten  sowie  auch  beritten  zu  machen.  Sie  sind  berechtigt,
gegen  eine  Vergütung  von  täglich  zwei  Mark  sich  in  die  Naturalverpflegung  der
Truppe  aufnehmen,  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten  aus  Truppenbestanden
bekleiden  und  ausrüsten  sowie  gegen  eine  Entschädigung  von  zweihundertundzehn
Mark  von  der  Truppe  beritten  machen  zu  lassen.  Neben  dem  letzteren  Betrag
ist  für  die  Unterhaltung  des  Pferdes,  einschließlich  Hufbeschlag  und  sonstiger  Aufwendungen,
  eine  besondere  Vergütung  nicht  zu  entrichten.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  hierzu  Erläuterungen  zu  ertheilen  und
Abänderungen  zu  treffen,  soweit  solche  nicht  von  grundsätzlicher  Bedeutung  sind.

§.  6.

Die  Einberufung  der  in  den  §§.  2,  3  und  4  gedachten  Personen  zum
Diensteintritt  erfolgt  durch  den  Kommandeur  der  Schutztruppe,  welcher  im  Einverständnisse
  mit  dem  Gouverneur  die  Einstellungstermine  bestimmt.  Von  jeder
Einstellung  eines  Wehrpflichtigen  ist  unter  Angabe  des  Geburtsorts  und  -Tags
der  Civilvorsitzende  der  zuständigen  heimathlichen  Ersatzkommission  zu  benachrichtigen.

§.  7.

Die  in  den  §§.  2  und  3  gedachten  Personen  können  von  dem  Gouverneur
nach  Anhörung  des  Kommandeurs  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  aktiven  Dienstzeit
beurlaubt  werden.

§.  8.

Nach  beendeter  aktiver  Dienstzeit  in  der  Schutztruppe  treten  sämmtliche
Mannschaften  zum  Beurlaubtenstande  des  Heeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine  über.