Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und 
Chlordinitronaphtalin), 
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und über- 
mangansaurem Kali), mit oder ohne Ammonsulfat, 
Roburit I T oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von 
Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangan- 
saurem Kali), 
Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol), 
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro- 
benzol), 
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart 
— Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze 
von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum — und einem 
pflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus Kohlen- 
stoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel), 
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, 
bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der 
aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle 
bereitet ist, 
Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammon- 
salpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), 
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und 
Hexenmehl — Lykopodium —), 
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen 
Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit 
oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat), 
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und 
letztere in starke Holzkisten zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können 
auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt 
werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis 
zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die 
durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft 
abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten 
oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm 
Patronen enthalten. 
4°
	        
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