Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 2. 
In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf 
Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu welchen bestimmte 
Waaren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete zugelassen werden. 
§. 3. 
Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben: 
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, 
b) bei Waaren, für die der Zoll 6 Mark für den Doppelzentner nicht 
übersteigt. 
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. 
Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht 
der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht 
in Abzug gebracht. 
Der Bundesrath bestimmt den Antheil des Rohgewichts, der zur Berech- 
nung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. 
Beim Eingange von Waaren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche 
Umschließungen zollfrei. Nach Bestimmung des Bundesraths kann bei der Ver- 
zollung von Waaren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, sofern sie un- 
verpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, dem Reingewichte 
der Waaren und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht handels- 
üblichen unmittelbaren Umschließungen eingehen, dem Eigengewichte der Flüssig- 
keiten das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzugerechnet werden. 
§. 4. 
Der Bundesrath ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waaren, deren zoll- 
amtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei be- 
stimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Betheiligten nicht bereit 
sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satze des Tarifs zu ent- 
richten oder die Kosten für die Uebersendung der Waaren oder der davon zu 
entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungsbefugniß ver- 
sehene Zollstelle zu tragen. 
§. 5. 
Von der Verzollung befreit sind: 
a) die mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm 
Rohgewicht oder weniger, 
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 
50 Gramm. 
Inwieweit im Uebrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchtheile eines Kilogramm 
unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrath.
	        
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