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Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere
Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf theilbar sind, unter Weglassung der über-
schießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waaren-
gattungen oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.
§. 6.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit:
1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zoll-
grenze befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet
werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb
der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879
eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe ge-
fangene Fische, Robben, Wal- und andere Seethiere sowie die davon
gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind die
in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und Krustenthiere.
Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundesrath.
3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder
zur gewerblichen Verwendung eingehen.
4. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, ge-
brauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe- und Landwirthschafts-
betriebe jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubniß.
Auf besondere Erlaubniß auch als Ausstattungsgegenstände, Braut-
oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Aus-
länder oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft gewesene
Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheirathung mit einer
im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande
verlegen. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind Nahrungs- und Ge-
nußmittel, unverarbeitete Gespinnste und Gespinnstwaaren sowie sonstige
zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art
und Thiere.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des
Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates,
der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Begünstigungen ganz oder theilweise außer Anwendung bleiben sollen.
5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf be-
sondere Erlaubniß.
6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließ-
lich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen
Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich
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