Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Knollen- und Wurzelgewächse. 
Kartoffeln, frisch: 
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli 
in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar 
Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben: 
frcigg. 
getrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchengewächse dienenden 
Zuckerrüben, auch zerkleinert: 
Cichorien (Cichoriemwurzeln), auch zerkleinert: 
frisch 
getrocknet (gedarrg)))) .. .. . . . .. .. . . . . . .. 
Grün- und Rauhfutter. 
Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit nicht genannte 
getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schäben; 
Häckerling(Häcksel)....................................... 
Handels= und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt. 
Baumwolle, roh, auch gereinigt; Flachs, Hanf, Ramie (Chinagras, Rhea), 
Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, 
Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen 
pflanzlichen Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, 
entllittttttttt. . .. 
Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fermentirt) oder über Rauch 
getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Muppen 
Hopen .. ... . . . ... 
Hopfenmehl (Lupulin) .. ... . . . .. . .... .... ....... .. . .. .. .. . . .. 
Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen, getrocknet, gedarrt, 
gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinrt 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
2/50 
frei 
frei 
1 
"frei 
1 
frei 
2 
frei 
85 
für 1 Doppel- 
zentner 
Rohgewicht 
100 
frei
	        
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