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Der erste Satz der lit. d ist zu fassen:
Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann er-
folgen, wenn diese gut verzinkt sind.
Die in lit, e vorgesehene Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene,
mit dem Zeichen . verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit
und Verpackung den in der Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands
und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu Nr. XXXVI lit. A
der Anlage 1 zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr entspricht.“
Als lit. B ist einzuschalten:
B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter fol-
genden Bedingungen befördert:
a) Die Proben von Schießmitteln sind in Beutel von roher unge-
färbter Seide zu füllen , so daß kein Ausstreuen stattfinden kann.
Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die durch Holz-
pfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge des Schieß-
mittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die
damit beschickte Hulse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen.
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeiteten Holzkisten
zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen
zu bemessen ist:
Bruttogewicht geringste
der Kiste: Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogram 50 12 Millimeter
50 -100 15
100 - 150 20
150 - 200 25
Bei. Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz-
kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter
vermindert werden. Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe,
Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles
völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der
Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen
gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer
den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer-