330
133
1311
134
(1321
135
(1331
136
(1341
137
135)
138
(136.
139
11371
140
138.
141
1391
Erzeugnisse von landwirthschaftlichen Nutzthieren,
anderweit nicht genannt.
Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (sterilisirt) oder peptonisirt)
Buttermilch und Moleelneneennon . . . . . . . . . . . . ..
Anmerkung. Geronnene Milch, aus der die Molke größtentheils aus—
geschieden ist, wird wie Käse verzollt.
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (GButterschmalz) . . . . . . . . . . .
Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht,
auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verzirt.
Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden
Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne
Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt) . . . . . . . . . ..
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar
gemacht (denaturirt) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei ab—
gelassen.
Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit er-
höhenden Zushggeeennnnnn:: .. . . . ...
Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen:
bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts:
von nicht mehr als 15 Kilogramm
von mehr als 15 Kilogramm . . . .. .. .. . . . . . . . . . . . . . ...
Anmerkung. Lebende Bienen mit Honig in Stöcken, Körben, Kästen bei
einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts von mehr als
15 Kilogramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie mit den Stöcken
nachweislich aus dem freien Verkehre des Inlandes zu vorübergehendem Auf-
enthalt in das Ausland gesendet worden sind.
Honig, in Waben oder ausgelassen oder in Bienenstöcken, Körben,
Kästen (ohne lebende Bienen)) auch künstlicher Honig
Bienenwachs und anderes Insektenwachs in natürlichem Zustand, auch
roh ausgelasen . . . . ..
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
frei
30
30
frei
frei
40
40
10