Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Erzeugnisse von landwirthschaftlichen Nutzthieren, 
anderweit nicht genannt. 
Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (sterilisirt) oder peptonisirt) 
Buttermilch und Moleelneneennon . . . . . . . . . . . . .. 
Anmerkung. Geronnene Milch, aus der die Molke größtentheils aus— 
geschieden ist, wird wie Käse verzollt. 
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (GButterschmalz) . . . . . . . . . . . 
Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, 
auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verzirt. 
Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden 
Zusätzen; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne 
Schale (Eigelb und Eiweiß vermischt) . . . . . . . . . .. 
Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungenießbar 
gemacht (denaturirt) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei ab— 
gelassen. 
Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit er- 
höhenden Zushggeeennnnnn:: .. . . . ... 
Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen: 
bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts: 
von nicht mehr als 15 Kilogramm 
von mehr als 15 Kilogramm . . . .. .. .. . . . . . . . . . . . . . ... 
Anmerkung. Lebende Bienen mit Honig in Stöcken, Körben, Kästen bei 
einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschließlich des Inhalts von mehr als 
15 Kilogramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie mit den Stöcken 
nachweislich aus dem freien Verkehre des Inlandes zu vorübergehendem Auf- 
enthalt in das Ausland gesendet worden sind. 
Honig, in Waben oder ausgelassen oder in Bienenstöcken, Körben, 
Kästen (ohne lebende Bienen)) auch künstlicher Honig 
Bienenwachs und anderes Insektenwachs in natürlichem Zustand, auch 
roh ausgelasen . . . . .. 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
frei 
30 
30 
frei 
frei 
40 
40 
10
	        
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