338
198
(196.
199
197
200
(19081
201
199.1
Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßt:
frisch................................................
getrocknet(gedarrt)......................................
Anmerkung. Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche für inländische, an
ausländische Zuckerfabriken gelieferte Zuckerrüben an inländische Produzenten ver—
tragsmäßig zurückgewährt werden, sind zollfrei.
Weintrbenr. . . . ..
Anmerkung. Weintreber zur Cognacbereitung werden unter Ueberwachung
der Verwendung zollfrei abgelassen.
Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . ..
RE. Erzengnisse der Nahrungs- und Genußmittel-Gewerbe,
in den Unterabschnitten A bis D nicht inbegriffen.
Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Lucker
oder dergleichhn . . . . . . . ..
Anmerkung. Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im
Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Backwerk
in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für
Bewohner des. Grenzbezirkes nachzulassen.
Anderes Backwerk einschließlich der Cakes und des Qwiebacks; auch
Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, mit Zusatz von Zucker oder
Gewllzszts . . . .. . . . . . . . . ..
Teigwaaren (Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus
Mehl, Gries oder Kleber, auch Kartoffelnudeln). . . . . . . . . . . . . . . ..
Oblaten zum Genuß aus Mehl, Gries oder Kleber, ohne Zusatz von
Zucker oder Gewürz; Mehl-(blaten-)Kapseln; auch Siegeloblaten
(Mundlack) aus Teig . . . . . . . . .. ... ... .. . . . . . . . . . . . . . . ..
Anmerkung. Gefüllte Mehlkapseln unterliegen dem Zolle für die Füllung,
falls dieser höher ist.
Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte Zuckerwaaren einschließ—
lich der nicht gebackenen Waaren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin—
und Traganthwaaren, mit Zucker versetzt; Fruchtkerne, Gewürze,
Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Sämereien, Südfruchtschalen,
Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, überzuckert
(kandirt, glacirt) . . . . . . . . . . .. .. .. .. . . . . . . . . . ..
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
frei
1
frei
16
70