Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

  
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264 
262 
  
  
  
Feste Seife (mit Ausnahme der Zahnseife), festes Creolin und ähnliche 
Desinfektions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in festem Zustande, Fett— 
laugenmehl, sogenannte Phönixlauge; alle diese, soweit sie nicht unter 
kr. 256 [254] fallen . . . . . . . . . . . . . . .. 
Waaren der in Nr. 254 [252] und 255 (253] genannten Art, zum 
unmittelbaren Gebrauche geformt (gepreßt oder in Formen gegossen) 
oder in Büchsen, Flaschen, Krügen, Tiegeln, Töpfen oder dergleichen) 
flüssige Seife mit Ausnahme der in Nr. 254·1252] genanten;) Seifen- 
pulver feine weiche Seife; Seifenblätter (Seifenpapier)) mit zerkleinerter 
Seife vermengte Mandelkleie; Formerarbeit aus Seife 
Anmerkung zu Nr. 2541252] bis 256 /2541. Seifenersatzstoffe, z. B. Er- 
zeugnisse aus der Seifen-(Quillaja-) Rinde, unterliegen den SZollsätzen für Seife. 
Glycerin, roh oder gereinigt; Unterlauge von Seifensiedereien 
Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend)) Lanolin 
und Lanolinverbindungen 
erTrerrrrerrrrrs-sss 
Wagenschmiere 
Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Oelen her- 
gestellt, flüssig oder fest, auch gefomnt .. »............ 
Schuhwichse,schwarze,nichtflüssige............................ 
Schuhwichse,nichtunterNr.261[«259]fallend,auchuntcherwendung 
von Wachs oder Ceresin hergestellt; Bohnermasse aus Wachs oder 
Ceresin mit Zusatz von Terpentinöl oder dergleihen 
Putzmittel, unter Verwendung von Fetten, Oelen oder Seife hergestellt 
(Putzfette, Putzpomaden, Pustzseifen), z. B. Eisenoxyd, mit Stearin- 
säure und Talg versetzt) Thonerdeseife (Aluminiumpalmitat)) Polir= 
steine (aus gebrannten, gemahlenen oder geschlemmten Erden mit 
Stearin, Talg u. s. w. geformte Steine); Formerstoffe, aus mine- 
ralischen Stoffen unter Verwendung von Stearin, Palmitin, Paraffin, 
Wachs, auch von Harz, hergestellt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Formerarbeit aus Stearin, Paraffin oder ähnlichen Formerstoffen, auch 
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter 
höhere Zollsätze fällt . . . . . . . . . .. ...... . . . . .. ·. 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
10 
30 
frei 
für 1 Doppel- 
zentner 
Rohgewicht 
für 1 Doppel. 
zentner 
10 
für 1 Doppel- 
zentner 
Rohgewicht 
12 
für 1 Doppel- 
zentner 
3 
18 
10 
36
	        
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