Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  388  —

 

 

582
[(581.
583
(5821

584
(5831

585
584

586
585

587
586

588
587

 

B.  Hartkantschuk  und  Hartkantschukwaaren.
Hartkautschukteig  (nicht  vulkanisirt)  ..  ..  .  .  ..........  ...  .  ...  ..  .  ...

Hartkautschukteig  für  zahntechnische  Zwecke,  mit  Farben,  Metallpulver
oder  anderen  Stoffen  gemengt  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hartkautschuk  (Kautschukhornmasse)  in  Platten  b  Stangen,  auch  zerschnitten,
ohne  weitere  Bearbeitung;  Rohpressungen  aus  Hartkautschuk,  die  zwar
schon  die  Gestalt  der  Waare  erkennen  lassen,  aber  noch  die  Preßnähte
an  sich  tragen  und  deshalb  der  weiteren  Bearbeitung  bedürfen;  unbearbeitete
  Platten  aus  Hartkautschuk  mit  Unterlagen  von  Gespinnstwaaren
  oder  Paprer  ..  .  ..  .  ..

Röhren  aus  Hartkautschuk,  ohne  weitere  Bearbeitung

Andere  Hartkautschukwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Allgemeine  Anmerkung  zum  siebenten  Abschnitt.  Waaren  aus
Guttapercha,  Balata  oder  Kautschukersatzstoffen,  oder  damit  ganz  oder  theilweise
  überzogen,  werden,  soweit  sie  nicht  besonders  genannt  sind,  wie  Kautschukwaaren
  verzollt.

Achter  Abschnitt.

Gestechte  und  Flechtwaaren  aus  pflanzlichen  Stoffen
mit  Ausnahme  der  Gespinnstfasern.

A.  Geflechte  (mit  Ausnahme  der  Sparterie).
Holzspangeflechte,  auch  gefübt

Geflechte  aus  Stroh,  Bast,  Baumwurzeln,  Binsen,  Ginster,  Gras,  Holzwolle,

  Palmblatt,  Seegras,  Schilf  oder  anderen  pflanzlichen  Flechtstoffen:


ungebleicht,  ungefbt4t::
gebleicht,  gefärtttt  ...

 

Vollsatz
für  1  Doppel,

zentner
Mark.

100

10
40

frei