Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8.  6.
Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

Aus  Anlaß  zweier  an  die  Kammer  der  Abgeordneten  gerichteten  Petitionen  der  Schuhmacher
von  Hof  und  des  Schuhmachergewerbes  zu  Rehau  wurden  an  Uns  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  beiden  Kammern  die  Bitten  gestellt:

„1)  daß  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  insbesondere  der  sogenannten
Wanderlager  und  Wanderauktionen,  im  engsten  Anschlusse  an  die  Gesetzgebung  der  Nachbarstaaten
  neu  geregelt  werde  und  hiebei  die  Gewerbspolizei  und  Steuerbehörden  mit  den
erforderlichen  Befugnissen  zur  Sicherung  der  Steuererhebung  gegenüber  sämmtlichen  auswärts
  seßhaften  Handeltreibenden  ausgerüstet  werden,

2)  daß  die  k.  Staatsregierung  durch  ihre  Vertreter  im  Bundesrathe  auf  eine  Erschwerung
und  Beschränkung  der  Haltung  von  Wanderlagern  und  Wanderauktionen  hinwirke.“

Entsprechend  der  ersteren  Bitte  haben  Wir  dem  Landtage  den  Entwurf  eines  Gesetzes  —
betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  —  zugehen  lassen  und  haben  diesem
Cesctentwurfe  in  der  von  den  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  ertheilt.  Das
hienach  ausgefertigte  Gesetz  ist  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  15.  März  1879  Nr.  10

verkündet  worden.

Was  die  zweite  Bitte  betrifft,  zu  deren  Erfüllung  übrigens  von  Unserer  Staatsregierung
bereits  Einleitungen  getroffen  sind,  so  werden  Wir  nicht  unterlassen,  derselben  nach  Thunlichkeit  zu

entsprechen.

S.  6.
Die  zeitweise  Verstärkung  des  Verlagskapitales  der  k.  Centralstaatskassa.

Dem  Gesetzentwurfe,  die  zeitweise  Verstärkung  des  Verlagskapitals  der  k.  Centralstaatskassabetreffend,
  haben  Wir  in  der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere  Genehmigung
ertheilt  und  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  20.  Februar
1879  Nr.  4  verkünden  lassen.

Bei  Zustimmung  zu  diesem  Gesetze  haben  die  Kammern  an  Uns  die  Bitte  gestellt:

I.  „anzuordnen,  daß  die  k.  Staatsregierung  darauf  Bedacht  nehme,
A)  daß  die  Ablieferung  der  Staatseinkünfte  an  die  Centralstaatskassa  beschleunigt  und

b)  daß  die  Verzinsung  der  aus  den  Staatseinkünften  herrührenden  Baarbestände  ohne
Gefährdung  ihrer  Sicherheit  ermöglicht  werde;