Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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608 
(6071 
609 
608) 
610 
609) 
611 
610) 
612 
611)] 
613 
(612) 
614 
(6131 
  
gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden (soweit sie nicht dadurch 
unter höhere Zollsätze fallen), auch zur unmittelbaren Verwendung 
als Schmuck u. s. w. aufgereiht oder zugerichtet .. . . . . . . . . . .. 
Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen echter Perlen; Nach— 
ahmungen von rothen Korallen, auch in Form von Perlen; Waaren 
ganz oder theilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nachgeahmten 
rothen Korallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen 
Stoffen unter höhere Zollsätze falllen . .. ... 
Fischbein: 
Fischbeinstäbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . .. ......... 
Fischbeingeflechte, Fischbeingewebe und andere Fischbeinwaaren (aus- 
genommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, 
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze falen 
Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern (Hornfischbein): 
rauh, uneben;) auch kurze geebnete, glatte Stäbe zur Anfertigung 
von Hornborssen . . . . . . . .. 
geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtet. ... . 
Gepreßte, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder 
Knochen, mit oder ohne Osen 
Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten: 
noch in Form ganzer Fdden 
in Stücken (von der Größe der Stahlfedern oder zu Zahnstochern, 
Pinselstielen, Mundstücken für Cigarrenspitzen oder dergleichen 
zugeschnitten) 
Platten und Stücke, blos gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, 
aus thierischen Schnitzstoffen, anderweit nicht genannt; Hornmasse in 
Tafeln: 
roh, auch entfettet oder gebleichtt Hornmoebel 
gebeizt, gefärbt, gepreßt (mit Mustern), geschliffen, poliinct 
Waaren aus thierischen Schnitzstoffen, nicht unter die vorstehenden Nummern 
fallend: 
ohne Verbindung mit anderen Stofen 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
600 
30 
10 
60 
100 
30
	        
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