— 395 —
630
(6291
631
(630 1
632
(631.
633
(6321
Grobe Holzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
unter vorstehend aufgeführte Nummern oder unter höhere Zollsätze fallen
Anmerkung. Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stroh.,
Stuhlrohr= oder Korbgestecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder
enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seiler-
arbeit der Nr. 484 oder 485, groben wasserdichten Geweben aus pflanzlichen
Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme der
Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben
Holzwaaren ohne Einfluß, soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist.
Feine Holzwaaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen:
Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten; Holzwaaren mit feiner Schnitz=
arbeit; feine Drechslerwaaren und andere feine Holzwaaren; durch
Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen
feiner Schnitzarbeiten; Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch
mit eingeschlagenen Stiften u. s. w. aus unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalll.
Goldleisten ohne Bildhauer= oder Bildschnitzerarbeit
Holzwaaren (ausgenommen Stab= und Täfelboden= [Parkettboden--]
Theile) mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die ein-
gelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalte, ver-
goldete, versilberte oder bronzirte Holzwaaren (mit Ausnahme der
Goldleisten ohne Bildhauer= oder Bildschnitzerarbeit)) Holzmosaik
(632/31631/2)) Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als hölzernen
Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere
Zollsätze fallen; gepolsterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Ge-
wicht fallender Füllung von Sand, Blei, Gußeisen oder Stein:
ohne Ueberggggg .. .. . . . . ..
mit Ueberzug:
aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, aus Spitzen,
Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet
oder Müsch, sammet= oder plüschartigen Geweben; aus Leder
aus anderen als den vorgenannten Gespinnstwaaren oder Stoffen;
auch Billards und Theile von solhen ..
Lollsatz
für 1 Doppel=
zentner
Mark.
30.
30
24
36
30
60
40