Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

405 
  
  
688 
689) 
689 
(6900. 
690 
691] 
691 
692 
692 
693 
693 
(6941 
694 
(6951 
695 
(6961 
  
Künstlich gefärbte oder verzierte Glimmerplatten; geschliffene, gehobelte, 
profilirte oder sonst weiter bearbeitete Schieferplatten; bearbeiteter Tafel- 
schiefer; Schiefertafeln, auch in Rahmen aller Art) anderweit nicht 
genannte Waaren aus Schiefer ohne Verbindung mit anderen Stoffen 
Schieferstifte (Schiefergriffel)) auch bemalt, mit Papier überzogen oder 
in Holz gefaßt 
Waaren ganz oder theilweise aus Lava, poröser oder dichter, soweit sie nicht 
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Lollsätze fallen 
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie 
Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktirten 
(691/2 (692/30 Steinwaaren) nicht unter andere Nummern des 
Tarifs fallend: 
ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit 
Holz oder Eisen, mit Ausnahme der Luxusgegenstände: 
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstten . ... 
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus 
polirfähigem Kalkstiiinnnnnnn 
aus anderen Stein . . . .. 
in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen, soweit sie nicht 
dadurch unter höhere Zollsätze fallen; Luxusgegenstände .. 
Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen 
(694/51695/6) Polirsteine, Schleif= und Wetzsteine, auch Probirsteine: 
ganz oder theilweise aus Schmirgel, Corund, Carborund, Feuerstein oder 
DOursssctkktkszssI 
andere, auch künstliche (mit Ausnahme der mit Stearin, Talg und der- 
gleichen versetzten Polirsteine); ferner Feuersteine, zum Gebrauche vor- 
gerichtet (Flintensteine), gehauen oder geschnitten: 
ohne Verbindung mit anderen Stoffen 
in Verbindung mit Holz oder Eisen) auch Schmirgelfeilen und 
Schmirgelscheiben aus Holz mit aufgeklebtem Schmirgelpulver 
sowie Sensenstreichen aus Holz mit aufgeklebtem Sande oder 
Pulver von Feuerstein, Glas oder Schmirgel 
Anmerkung. Dolir-, Schleif= u. s. w. Skeine der Nr. 695 (696] in 
Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen fallen unter Nr. 692 (6931. 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
10 
frei 
200 
frei 
0/% 
24
	        
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