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Glas, ganz oder zum größeren Theile überzogen mit Gespinnstwaaren,
Gespinnsten oder Filz aller Art, soweit es nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Lollsätze fällt.
Glas= und Schmelzwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit
sie nicht in anderen Nummern des Tarifs besonders genannt sind oder
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen
von Farben gemustert; auch Opalescentglas, Glasmalereien, Glas-
mosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch
in Glas eingebrannt oder eingeätzt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
anden
Abfälle von der Glasbereitung und von Glas, z. B. Glasbrocken, Glas-
bruch, Glasgalle, Glasschaum, Herdglas; Scherben von Glas und
von Glaswaurnen ... «..............
Sechzehnter Abschnitt.
Edle Metalle und Waaren daraus.
A. Gold.
Feingold, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen, Blech
oder Draht; legirtes Gold, roh oder gegossen; Goldmünzen
Legirtes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech oder
Draht .................................................
Waaren ganz oder theilweise aus Gold, anderweit nicht genannt, soweit
sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen:
unpolirt..............................................
polirt; Blattgold (echter Goldschaum)
Aumerkung zu A. Platin und die sogenannten Platinmetalle (Iridium,
Osmium, Palladium, Rhodium, Ruthenium) sowie ganz oder theilweise daraus
hergestellte Waaren werden, soweit sie nicht anderweit genannt sind, nach
Nr. 760 bis 771 behandelt.
Reichs. Gesetzbl. 1902. 89
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
60
300
600