Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

  
  
844 
845 
846 
847 
  
Den bearbeiteten stehen gleich diesenigen Waaren, welche un— 
mittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Aussehen erhalten haben. 
Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an Robrenden, 
Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten zum Iwecke der Prüfung 
der Gegenstände auf Fehlerfreiheit (TVorschruppen), das Beseitigen von 
Gußnähten und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das 
Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und 
das Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde (soweit 
nicht für gelochte und gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen 
gelroffen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein rauher Oel- 
farben- oder Theeranstrich, sowie das Ueberstreichen mit Graphit nicht 
als Bearbeitung angesehen. 
4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaaren, 
die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegirungen, Nickel oder 
Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter- 
liegen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einem 
Oollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegen- 
stände in polirtem oder allgemein in bearbeitetem ZJustande besondere 
Oollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt. 
5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen Stoffen ist, soweit 
nicht im Unterabschuitt A besondere Bestimmungen getroffen sind, nur 
dann auf ihre Verzollung von Einfluß, wenn in anderen Tarif- 
abschnitten vorgeschrieben ist, daß Waaren, auch wenn sie nur theil- 
weise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso verzollt werden sollen 
wie die ganz aus diesem Stoffe hergestellten Waaren. 
6. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens 
in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei 
abgelassen. 
B. Aluminium und Aluminiumlegirungen. 
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), 
auch in Plattenform gegoseen . ... 
Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder 
dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande ... 
(846/7) Draht: 
rund: 
. »..vonmehralsO,.-)Milli1neter................. 
in der Staͤrke von 0)5 Millimeter oder daruntter 
geplättet oder geformt (faconnirt), ohne Rücksicht auf die Stärke. 
90“ 
  
Jollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
frei 
12 
12 
50 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.