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Den bearbeiteten stehen gleich diesenigen Waaren, welche un—
mittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Aussehen erhalten haben.
Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an Robrenden,
Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten zum Iwecke der Prüfung
der Gegenstände auf Fehlerfreiheit (TVorschruppen), das Beseitigen von
Gußnähten und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das
Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und
das Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde (soweit
nicht für gelochte und gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen
gelroffen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein rauher Oel-
farben- oder Theeranstrich, sowie das Ueberstreichen mit Graphit nicht
als Bearbeitung angesehen.
4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaaren,
die auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegirungen, Nickel oder
Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter-
liegen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einem
Oollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Gegen-
stände in polirtem oder allgemein in bearbeitetem ZJustande besondere
Oollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt.
5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen Stoffen ist, soweit
nicht im Unterabschuitt A besondere Bestimmungen getroffen sind, nur
dann auf ihre Verzollung von Einfluß, wenn in anderen Tarif-
abschnitten vorgeschrieben ist, daß Waaren, auch wenn sie nur theil-
weise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso verzollt werden sollen
wie die ganz aus diesem Stoffe hergestellten Waaren.
6. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens
in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei
abgelassen.
B. Aluminium und Aluminiumlegirungen.
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern),
auch in Plattenform gegoseen . ...
Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder
dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande ...
(846/7) Draht:
rund:
. »..vonmehralsO,.-)Milli1neter.................
in der Staͤrke von 0)5 Millimeter oder daruntter
geplättet oder geformt (faconnirt), ohne Rücksicht auf die Stärke.
90“
Jollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
frei
12
12
50
50