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916
917
918
919
(916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt
(ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebs-
maschinen:
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von
Waaren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtte.
Personenwagen:
zweirädrige ohne Rücksicht auf die Lahl der festen Sitze und vier-
rädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen:
ohne Dach
bei einem Reingewichte von 1/5 Doppelzentner oder darunter
des Wagens von mehr als 1/,5 Doppelzentner
mit TaHgHg . . . . . . ..
vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen:
ohneDach.......................................
mitDach........................................
Lastwagen:
auf Federn, mit geschlossenem Laderaume:
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich .. .. .. .. .. . ...
lackirt oder mit Polstengg
auf Federn, mit offenem Laderaume:
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich .. ... .. . . .... .
lackirt oder mit Polsterung .. . .. .. ..... .. .. . . . . . . . . ...
ohne Fdderr .. . .. . . ..
Anmerkungen zu Nr. 917 und 918.
1. Für zusammengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die Hälfte der
Sätze für Personenwagen zu entrichten.
2. Personenschlitten unterliegen der Verzollung als Personenwagen mit
nicht mehr als 4 festen Sitzen ohne Dach.
3. Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn verzollt.
4. Wagen für Hand= oder Fußbetrieb sowie Handwagen, Handschlitten
und Handkarren werden nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt.
(919/20) Fahrradtheile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Theile
von solchen):
aus Eisen:
roh.................................................
bearbeitet.............................................
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17 A
finden sinngemäß Anwendung.
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
150
für 1 Stück
60
100
150
180
200
für 1 Doppel-
zentner
40
150