Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 437 — 
  
  
916 
917 
918 
919 
  
(916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt 
(ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebs- 
maschinen: 
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von 
Waaren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtte. 
Personenwagen: 
zweirädrige ohne Rücksicht auf die Lahl der festen Sitze und vier- 
rädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen: 
ohne Dach 
bei einem Reingewichte von 1/5 Doppelzentner oder darunter 
des Wagens von mehr als 1/,5 Doppelzentner 
mit TaHgHg . . . . . . .. 
vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen: 
ohneDach....................................... 
mitDach........................................ 
Lastwagen: 
auf Federn, mit geschlossenem Laderaume: 
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich .. .. .. .. .. . ... 
lackirt oder mit Polstengg 
auf Federn, mit offenem Laderaume: 
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich .. ... .. . . .... . 
lackirt oder mit Polsterung .. . .. .. ..... .. .. . . . . . . . . ... 
ohne Fdderr .. . .. . . .. 
Anmerkungen zu Nr. 917 und 918. 
1. Für zusammengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die Hälfte der 
Sätze für Personenwagen zu entrichten. 
2. Personenschlitten unterliegen der Verzollung als Personenwagen mit 
nicht mehr als 4 festen Sitzen ohne Dach. 
3. Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn verzollt. 
4. Wagen für Hand= oder Fußbetrieb sowie Handwagen, Handschlitten 
und Handkarren werden nach Beschaffenheit des Stoffes verzollt. 
(919/20) Fahrradtheile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Theile 
von solchen): 
aus Eisen: 
roh................................................. 
bearbeitet............................................. 
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17 A 
finden sinngemäß Anwendung. 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
150 
für 1 Stück 
60 
100 
150 
180 
200 
für 1 Doppel- 
zentner 
40 
150
	        
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