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aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, aus
Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem
ähnlichen Formerstoffen; fertige Räder für Fahrräden
(921/3) Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen
Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen An-
triebsmaschinen:
Fluß= und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke:
in Verbindung mit Antriebsmaschinen .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . ..
ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
andere Fluß- und Binnenseeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinenausrüstungen
Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung zum Zerschlagen ein—
————pl.. [.
Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. Die mit den Schiffen eingehenden,
nicht zur gewöhnlichen Schiffsausrüstung gehörigen Einrichtungsstücke unter-
liegen den für diese Gegenstände bestehenden Zollsätzen.
Neunzehnter Abschnitt.
Feuerwaffen, Abren, Tonwerkzeuge, Kinderfpielzeug.
A. Feuerwaffen.
Handfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder
aus Legirungen unedler Metallll . . ..
Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von solchen, sowie
andere Theile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Ver-
schlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle:
roh.................................................
bearbeitet.............................................
Anmerkung. Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu Unterabschnitt 17XA
finden sinngemäß Anwendung.
Jollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
frei
10
15
frei
frei
90
6
24