Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892.  S.  33.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  von  Scheidemünzen
  luxemburgischen  Geprägs  innerhalb  deutscher  Grenzbezirke.  S.  37.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.  S.  33.  —  Berichtigung.
  S.  40.

 

 

(Nr.  2832.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892,  Reichs-Gesetzbl.  S.  691.
Vom  22.  Januar  1902.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
folgende  Aenderungen  der  §§.  1 (4),  13 (1),  26  (2)  und  (4)  der  Betriebsordnung

für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

§.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.  Signale.  Streckenblockung.

(4)  Mit  den  Einfahrsignalen,  den  Streckenblocksignalen  und  den
Deckungssignalen  der  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  gelegenen
  unverschlossenen  Weichen  (§.  30 (1))  und  Bahnkreuzungen  (§.  3  (6)
sowie  der  beweglichen  Brücken  (§.  3 (4))  sind  Vorsignale  zu  verbinden.
Inwieweit  die  Ausfahrsignale  mit  Vorsignalen  zu  versehen  sind,  bestimmt
  die  Landes-Aufsichtsbehörde.

§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.

(Vervollständigung  der  in  (1)  enthaltenen  Bremstabelle  durch  die
Aufnahme  der  nachstehend  angegebenen  Zahlen.)

 

 

 

 

 

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
25  30  3540  45  6560  60  70  680  90  100
von  vom  
°/°°  Kilometer  in  der  Stunde  müssen  von
  Verhältniß  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein
0  ..  ........60
2,5  .    67
7,5  rWm  64

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Jannar  1902.