Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

ten,  und  dem  Bierbrauer  Pfliger  zu  Waib.
lingen,  Bekl.,  Acten,  Kaufsch#lin#as  Jerderung
  betreffend,  wurde  durch  Besckeid
vom  :5.  Mai,  ins.  123.  Juni,  der  dem
Aten,  von  dem  Auten  zugeschobene  Eid
für  stotthaft  erklärt.

31.  In  der  Appellationssache  von  dem
Oberamtsgerichte  Leonberg  zwischen  dem
Schäfer  Johann  Georg  Kühnle  zu  Warmbrenn,
  Bekl.,  Inten,  Nien,  und  dem
vormeligen  Handlungshaus  Oechslin  zu
Rutesheim,  Kl.,  Jaten,  Aten,  Bürgschaft
  betreffend,  wurde  durch  Erkenntulß
vom  29.  Mai,  erbffnet  den  23.  und  1-.
Juni,  die  Berufung  wegen  Versäumung
der  Nothfrist  zu  Elnreichung  der  Beschwerdeschrift
  für  verlassen  erklärt,  und
der  Nt  in  die  Kosten  dleser  Instanz  verurtheilt.


32.  In  der  Appellations  sache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Leonberg  zwischen  Johann

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Georg  Dfstle  zu  Merklingen,  Bekl..,
Anien,  und  dem  Feldmesser  Thriteph
Schüle  daselbst,  Kl.,  Aten,  Schollfer.
derung  betreffend,  wurde  vermbge  Er.
kenntnisses  vom  4.,  ins.  den  o.  Junl,
das  am  ro.  December  331  gefällte  bedingte
  Urthell  unter  Veruribeilung  des
Bekl.,  Anten,  in  die  Kosten  dieser  In.
stanz  für  unbedingt  erklérr.

35.  In  der  Axpellatlone  sache  von  dem  Ober

amtegerichte  Walblingen  zwischen  dem
ledigen  Gottlieb  Mäller,  vom  Burkhardshof,
  Bekl.,  Nten,  und  Rosine  Barbara
Debler  von  da,  Kl.,  A#in,  Anserüche
aus  unehelicher  Schwängerung  betreffend,
wurde  permbge  Erkenntnisses  vom  3r.
Mai,  ins.  1.  Juni,  die  eingelegte  Berufung
  wegen  Versäumnisses  der  Netbfrist
zu  Elnrelchung  der  Beschwerdeschrift  von
Amis  wegen  für  verlassen  erklärt.

71.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Criimlnal-Senat.

Am  1.  Junk  ist:

#1.  auf  den  Grund  der  von  dem  Oberamtsgerichte
  Balingen  gefährten  Untersuchung
Mariange  Eisele,  von  Tauchingen  im
Badenschen,  wegen  wiederbholten  Conkubinats,
  wiederholter  Landstrelcherei  und

Bettelns,  ouch  Lügens  vor  der  Obrigkeir,
zu  fünfmonatllcher  Zochthausstrafe
in  Ludwigeburg,  so  wie  zu  Erstattung
ihrer  Haft=  und  der  Hälfte  der  Untersuchungs
  Kosten  verurtheilt  worden,  mit  der
weiteren  Bestimmung,  daß  dieselbe  noch