Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 8.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 45.
(Nr. 2839.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 8. Februar 1902.
Die in der Bekanntmachung vom 25. November v. J. (Reichs-Gesetzbl. von
1901 S. 491) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf
Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189)
zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 8. Februar 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs.- Gesetzbl. 1902. 12
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1902.