Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  47.

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Art.  82  a.

„Der  Versicherungskammer  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,  in  den  die  Landräte
aus  der  Zahl  der  Versicherten  je  ein  Mitglied  und  je  einen  ersten  und  zweiten
Ersatzmann  für  je  sechs  Kalenderjahre  wählen  (Landesausschuß).  Er  ergänzt  sich
für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl  von  höchsteus  sieben  Mitgliedern  und
der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,  insoweit  er  es  im  Einverständnisse  mit
der  Versicherungskammer  zur  entsprechenden  Vertretung  wichtiger  Mitgliedergruppen
für  angezeigt  erachtet.  Für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1918  bestimmt
das  Staatsministerium  des  Innern  sämtliche  Mitglieder  und  Ersatzmänner.“

Art.  82  b.

„Der  Genehmigung  des  Landesausschusses  bedarf
a)  die  ausnahmsweise  Verwendung  von  Anstaltsmitteln  zu  anderen  als  im
Gesetz  ausdrücklich  vorgesehenen  Zwecken,  die  aber  immer  im  Interesse  der
Anstalt  oder  der  Versicherten  gelegen  sein  müssen,
b)  der  Erwerb  eines  Grundstückes  sowie  die  Ausführung  eines  Baues,
I)  die  Aufnahme  eines  Aulehens.
Die  Rechnungen  der  Anstalt  sind  dem  Landesausschusse  zur  Erinnerung
vorzulegen.
Der  Landesausschuß  ist  außerdem  in  allen  Fällen  zu  hören,  in  denen  das
Staatsministerium  des  Innern  oder  die  Versicherungskammer  es  für  angezeigt  erachtet.
Er  ist  berechtigt,  in  allen  auf  die  Verwaltung  der  Anstalt  bezüglichen
Angelegenheiten  Fragen  und  Anträge  an  die  Versicherungskammer  zu  stellen.“

Art.  82c.

„Die  Versicherungskammer  beruft  den  Landesausschuß  alljährlich  mindestens
einmal.  Sie  muß  ihn  berufen,  wenn  der  dritte  Teil  der  Mitglieder  es  unter
Angabe  der  Gründe  beantragt

Von  jeder  Beratung  des  Landesausschusses  ist  dem  Staatsministerium  des
Innern  Anzeige  zu  erstatten,  das  einen  Vertreter  abordnen  kann.

Der  Vorstand  der  Versicherungskammer  kann  zur  Beratung  Beamte  der
Anstalt  beiziehen."“

Art.  82  d.

„Den  Vorsitz  im  Landesausschusse  führt  der  Vorstand  der  Versicherungskammer

  oder  sein  Stellvertreter.
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