Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  2.  15

Königliche  Verordnung  über  die  Meldepflicht  der  Arzte  und  Zahnärzte.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpoll!,

##n  Gottes  Guaden  Aniglicher  prim  von  Hayern,

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  128  des  Polizeistrafgesetzbuchs
vom  26.  Dezember  1871  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Arzte  und  Zahnärzte,  die  sich  in  Bayern  zur  Berufsausübung,  wenn  auch  nur
vorübergehend  niederlassen,  haben  sich  binnen  14  Tagen  nach  der  Niederlassung  bei  der
Distriktsverwaltungsbehörde  des  Niederlassungsorts,  in  München  bei  der  Polizeidirektion,
und  bei  dem  zuständigen  Bezirksarzte  persönlich  anzumelden  und  sich  hierbei  über  die
Approbation  nach  §  29  der  Gewerbeordnung  und  bei  Führung  des  Doktor=  oder  eines
ähnlichen  Titels  über  die  Berechtigung  hiezu.  auszuweisen.

§  2.
Arzte  und  Zahnärzte,  die  in  Bayern  den  Beruf  ausüben,  haben  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  des  Niederlassungsorts,  in  München  der  Polizeidirektion,  einen  Wechsel  des
Wohnortes  vor  der  Anderung  mündlich  oder  schriftlich  anzuzeigen.

§  3.
Die  K.  Verordnung  vom  11.  August  1873,  die  Ausübung  der  Heilkunde  betreffend,
wird  aufgehoben.

München,  den  9.  Januar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
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