Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§  14.  Vergütung  für
einzelne  amts.

1  Die  Vergütung  für  die  Erledigung  der  in  §§  1  Abs.  IV.,  8  bis  12  bezeich=  ierzztliche
neten  Dienstgeschäfte  bemißt  sich  bei  den  Amtsärzten  und  ihren  Hilfsärzten  im  all-Dienstleistun-V„

  17.  November  1902„  „  »  .,..  gen.
gemeinen  nach  der  K.  Verordnung  vom  —.  August  1910  über  die  Gebühren  für  ärztliche

Dienstleistungen  bei  Behörden,  bei  den  Hilfsärzten  aber  nur  soweit,  als  nichts  anderes
in  der  Entschließung  über  ihre  Anstellung  oder  in  ihrer  Dienstordnung  vorgeschrieben
wird.  Doch  wird  bei  den  unter  §  8  Abs.  II,  1  oder  2  fallenden  Dienstgeschäften  eine
Gebühr  für  die  Verrichtung  nicht  gewährt,  auch  wenn  die  Kosten  nicht  vom  Staate,  einer
Gemeinde  oder  einer  Wohltätigkeitsstiftung  zu  tragen  sind.

I  Die  Bezahlung  der  nach  §  1  Abs.  II  bestellten  Arzte  wird  bezüglich  des  gefängnisärztlichen
  Dienstes  von  dem  Staatsministerium  der  Justiz  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen,  bezüglich  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den
Distriktsverwaltungsbehörden  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit
dem  Staatsministerium  der  Finanzen  geregelt.  Soweit  eine  solche  Regelung  nicht  getroffen  wird,
insbesondere  bei  vorübergehender  Übertragung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes
bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  in  dringenden  Einzelfällen  bemißt  sich  die  Vergütung

nach  §  8  Abs.  I  der  K.  Verordnung  vom  —.  werme  7.
II  Die  Bezahlung  der  nach  §  1  Abs.  III  abgeordneten  Arzte  wird  von  dem  Staatsministerium
  des  Innern  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der

Finanzen  bestimmt.

 

§  15.  Ausübung  der

!  Die  Ausübung  der  Privatpraxis  ist  den  Amtsärzten  und  ihren  Hilfsärzten  und  den  Privatpraris.
nach  §  1  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzten  nur  soweit  gestattet,  als  sie  mit  der  gewissenhaften
  Erfüllung  ihrer  Dienstesaufgaben  vereinbar  ist;  soweit  die  Ausübung  der  Privatpraxis
  gestattet  ist,  dürfen  die  Amtsärzte  und  ihre  Hilfsärzte  auch  außergerichtliche  Gutachten
als  Sachverständige  ohne  besondere  Erlaubnis  abgeben.
I1  Zur  Übernahme  der  Stelle  eines  Krankenhausarztes  oder  eines  Kassenarztes  bedürfen
die  Amtsärzte  und  ihre  Hilfsärzte  der  Genehmigung  der  Dienstaufsichtsbehörde;  die  Genehmigung
  ist  widerruflich.
II!  Den  Hilfsärzten  kann  die  Ausübung  der  Privatpraxis  sowie  die  Abgabe  außergerichtlicher
  Gutachten  in  der  Dienstordnung  untersagt  werden.

8  16.  Übergangs=Vorschriften.


Die  nach  §  7  oder  8  der  K.  Verordnung  vom  3.  September  1879,  betreffend  den  orschriften
ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  aufgestellten  Stellvertreter  des