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Erläuterungen
Verwaltung des Staates in gewisser Richtung zu beeinflussen, z. B. die Erlaubnis
Vr Feuerbestattung, ein Verbot der Vivisektion "7 erz ielen. — „Sozial-7
litisch“ ist, wie. schon die Wortbildung er eine Unterart des
griffs *5irs igs när lich eine Änderung ( Wiesine der G delel1
schafts= und Wirtschaftsordnung auf dem Wege der Gesetzgebung
oder Verwaltung erstrebend, z. B. ein Verein, der die Einrichtung
amtlicher Arbeitsnachwe von- gecherblichen Schtedsgeric ichten, von
n staatlichen
Schutzvorschriften für ze ie Zulasung der Frauen
Prüfungen behufs Hebun hrer Erwerbs öhigteit betreibt. en sind z. B.
Vereine für Volks n , für üür Hen von nKunst und Merchest. für
U merrichtewe 2 ittl bgleich die Angelegenheiten,
mit denen sie zurg Sua sple Angelegenhei en“ sind,
keine Vereine ch b- rsm Nilchen“ oder „sozi alpolitischen“ Zwecken. Der Begriff
„Söffentliche Angelegenheiten“ ist also der weitere, die politischen
und 7“33 mit umfassende.
43) Die hier unrea ene Entziehung der — igkeit ist die natürliche
Ergünzu ng des in 8 lasen Verwaltungsbehl 323 Soss srechts
gegen die 1 er der Rechtsfähigkeit. reeh in Bezug auf ne
mit politischen dleo ial olitischen, religiösen Zwecken gilt das
Note 40 Gesagte. 2 e Verwaltungebeherden lben es nach 8 43 Abs. 3 und
61 Abs 2 in der Hand, Vereinen, die Zweck Art verfolgen,
ie privatrechtl * „ efähigkeit“ ’ e s.75 vo * -
zuenthalten (8 61), oder sie ihnen, wenn sie Zwecke der Sazung
uwider verfolgen, zu entziehen. Das hindert lacche nicht die Ent
*8 den Fortbesiand des kreins *# *dö rechtsfähiger Verein“ (Gesell-Sal),
bor solange er nicht nach dem öffentl ichen Vereinsrecht (Landesrecht)
etreffenden Staates h den eller ist verboten werden kann.
#2 anderen Worten: Das BGB. ausbn den Verwaltungsbehörden nur die
Befugnis, Vereinen mit rni-rs sohialolitischen oder religiösen Zwecken
den „Machtzuwachs", der in der privatrechtlichen „Nochteschig.
keit“ (juristischen Fe Flönlichkeit.“ selbständ igen Vermö fäht sähigkeit liet,
die darin liegende Erleichterung und Bequemlichkeit für erdnung d
Vermögensverhältnisse des Vereins vorzuenthalten bezw. •9 entziehenk dar
BGB. entscheidet aber nicht über die dulalftrenn und didn Fort hestand
von Vereinen mit „politis lahtal olitischen oder
religiösen Zwecken“; hierüber ents eidei lediglich das öffentliche
Vereinsrecht (Landesrecht).
ts ten Weil sonst die Bestimmung des § 33 Abs. 2 umgangen werden
nn
"5) Nach der Preußischen Ausführ.“Verordnung zum BGB. vom
16. Norember 1899 Art. 2 entscheidet in den Fällen des 8 43 über die Eniblehung
der gechtpfahigteit eines Vereins im Verwaltungsstreitverfahren
rksausschuß. Für die Erhebung der Klage
t vor Londratz in Stabtkreisen die Ortspolizeibe örde zuständig. — Über das
rfahren. in B ayern Art. 4 des Bayerischen Ausführ.-Ges. zum BEB. vom
9. Juni 1899, — in Sachsen § 4 Verordnung zur Ausfü #un des BGB.
vom 6. Juli 1899, — in Württemberg Art. 135 des Ausführ.-Ges. zum
BGB. vom 28. Juli 1899, — in Baden § 11 Verordnung vom 11. Nov. 1899.
½)) Nach den hier in B us enommenen Vorschriften der Gewerbeordnung
sind in den deuts taaten, die ein Streitverfahren. dür Verwaltungssachen
noch nicht ein rt haben, die nach § 43 erforderlichen Entscheidungen
in erster Insta bur die s7n*-- der Verwaltungs-Einrichtung des
Staates zuständige - rwaltungsbehörde“ r Ertlleen Gegen diese Ent-(hheidungen
ist bennen einer Frist von 14 Rekurs an die nächstsetzte
Behörde zurchsig. Die Entscheicl#nn muß in erster und iter
88 Vitch eine kollegiale Behörde erfolgen, und zwar in öffent-Lcher
Sitzun #ofern nicht aus den im Gerichtsverfassun FW gele beneten
Gründe * efährdung der sifeentlichen Ordnung, der Staatssicherit,
der Sittlichkeit) die Offentlichkeit ausgeschlossen wird.
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