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Feuerwerke dürfen im Theatergebäude auf keinen Fall
abgebrannt werden. Sollte die Aufführung eines Theaterstücks die
Verwendung eines Feuerwerkskörpers erfordern, so hat der Unternehmer
sich vorher der ausdrücklichen Zustimmung des Stadtbaurats
zu versichern. Im übrigen hat der Unternehmer sich allen
feuerpolizeilichen und behördlichen Sicherheitsanordnungen ohne
Widerspruch zu unterwerfen und ist nicht berechtigt, daraus irgend
einen Entschädigungs-Anspruch an die Stadtgemeinde zu erheben.
8 16.
Die Reinigung der Räumlichkeiten des Stadttheaters übernimmt
die Stadtgemeinde, indem sie dieselbe dem Theater-Inspektor
unter Überlassung des Garderobengeldes mit 10 Pf.
für die Person überträgt.
Während der Saison kann dieser die Reinigung des Bühnenraumes
der unteren und oberen Maschinerie durch die Bühnenarbeiter
(§ 11) bewirken lassen.
§ 17.
Unternehmer ist verpflichtet, im Stadttheater Ordnung zu
erhalten, sowie Unanständigkeit und Verstöße gegen die guten
Sitten zu verhindern. Er darf weder bei Proben noch bei Vorstellungen
Unbeteiligten — Angehörige des Personals nicht ausgenommen
— den Aufenthalt auf der Bühne und in den Garderoben
gestatten.
9 18.
Die genaue Erfüllung der dem Unternehmer obliegenden
Verpflichtungen überwacht der Magistrat.
Den Anordnungen des Letzteren in den in Rede stehenden
Beziehungen ist seitens des Unternehmers unweigerlich und unverzüglich
Folge zu leisten; entgegengesetzten Falles ist der Stadtbaurat
befugt, die Anordnungen des Magistrats in geeigneter
Weise und auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zur Ausführung
zu bringen und äußersten Falles den eisernen Vorhang
herunterfallen und das Haus räumen und schließen zu lassen.
Den Beauftragten des Magistrats steht das Recht zu,
jederzeit, namentlich auch während der Vorstellungen und Proben
die Bühne zu betreten, sowie alle Theaterräume zu besuchen und
das Inventar zu revidieren.