Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

1667

1668

auf  Gewährung  des  Unterhalts  verletzt

und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche

Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,
so  kann  dem  Vater  auch  die  Vermögensverwaltung
  sowie  die  Nutznießung
entzogen  werden.  1687.

Wird  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch
gefährdet,  daß  der  Vater  die  mit  der
Vermögensverwaltung  oder  die  mit
der  Nutznießung  verbundenen  Pflichten
verletzt  oder  daß  er  in  Vermögensverfall
  gerät,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der
Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann
insbesondere  anordnen,  daß  der  Vater
ein  Verzeichnis  des  Vermögens  einreicht
und  über  seine  Verwaltung  Rechnung
legt.  Der  Vater  hat  das  Verzeichnis
mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist
das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,
so  findet  die  Vorschrift  des  8  1640
Abs.  2  Satz  1  Anwendung.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  auch,  wenn
Wertpapiere,  Kostbarkeiten  oder  Buchforderungen
  gegen  das  Reich  oder
einen  Bundesstaat  zu  dem  Vermögen
des  Kindes  gehören,  dem  Vater  die
gleichen  Verpflichtungen  auferlegen,
welche  nach  den  §S  1814—  1816,
1818  einem  Vormund  obliegen;  die
Vorschriften  der  §§  1819,  1820  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln
  fallen  dem  Vater  zur  Last.
1668,  1670,  1687,  1692.

Sind  die  nach  §  1667  Abs.  2  zulässigen
  Maßregeln  nicht  ausreichend,
so  kann  das  Vormundschaftsgericht
dem  Vater  Sicherheitsleistung  für  das
seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  auferlegen.  Die  Art  und  den
Umfang  der  Sicherheitsleistung  be-386



!

 

8

1669

1670

1671

1682
1687,

Berechtigung
stimmt  das  Vormundschaftsgericht
nach  seinem  Ermessen.  1670.

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen,
  so  hat  er  seine  Absicht  dem
Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  auf
seine  Kosten  ein  Verzeichnis  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung
dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft
zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht,
die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann
gestatten,  daß  die  Auseinandersetzung
erst  nach  der  Eheschließung  erfolgt.
1670,  1740,  1761.
Kommt  der  Vater  den  nach  den
§§  1667,  1668  getroffenen  Anordnungen
  nicht  nach  oder  erfüllt  er
die  ihm  nach  den  8§  1640,  1669
obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so
kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht
die  Vermögensverwaltung  entziehen.
Zur  Erzwingung  der  Sicherheitsleistung
  sind  andere  Maßregeln  nicht
zulässig.  1740,  1761.
Das  Vormundschaftsgericht  kann
während  der  Dauer  der  elterlichen
Gewalt  die  von  ihm  getroffenen
Anordnungen  jederzeit  ändern,  insbesondere
  die  Erhöhung,  Minderung
oder  Aufhebung  der  geleisteten  Sicherheit
  anordnen.  1740,  1761.
s.  Dritte  —  Verwandtschaft.
1688  s.  Vormundschaft  1777.

1690  s.  Vormundschaft  1828,  1830.

1693,
1706

1695  s.  Beistand  —  Verwandtschaft.
Das  uneheliche  Kind  erhält  den
Familiennamen  der  Mutter.

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer
Verheiratung  einen  anderen  Namen,
so  erhält  das  Kind  den  Familiennamen,
  den  die  Mutter  vor  der  Verheiratung
  geführt  hat.  Der  Ehemann
der  Mutter  kann  durch  Erklärung
gegenüber  der  zuständigen  Behörde
dem  Kinde  mit  Einwilligung  des