Berechtigung
1667
1668
auf Gewährung des Unterhalts verletzt
und ist für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen,
so kann dem Vater auch die Vermögensverwaltung
sowie die Nutznießung
entzogen werden. 1687.
Wird das Vermögen des Kindes dadurch
gefährdet, daß der Vater die mit der
Vermögensverwaltung oder die mit
der Nutznießung verbundenen Pflichten
verletzt oder daß er in Vermögensverfall
gerät, so hat das Vormundschaftsgericht
die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßregeln zu
treffen.
Das Vormundschaftsgericht kann
insbesondere anordnen, daß der Vater
ein Verzeichnis des Vermögens einreicht
und über seine Verwaltung Rechnung
legt. Der Vater hat das Verzeichnis
mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit zu versehen. Ist
das eingereichte Verzeichnis ungenügend,
so findet die Vorschrift des 8 1640
Abs. 2 Satz 1 Anwendung. Das
Vormundschaftsgericht kann auch, wenn
Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen
gegen das Reich oder
einen Bundesstaat zu dem Vermögen
des Kindes gehören, dem Vater die
gleichen Verpflichtungen auferlegen,
welche nach den §S 1814— 1816,
1818 einem Vormund obliegen; die
Vorschriften der §§ 1819, 1820 finden
entsprechende Anwendung.
Die Kosten der angeordneten Maßregeln
fallen dem Vater zur Last.
1668, 1670, 1687, 1692.
Sind die nach § 1667 Abs. 2 zulässigen
Maßregeln nicht ausreichend,
so kann das Vormundschaftsgericht
dem Vater Sicherheitsleistung für das
seiner Verwaltung unterliegende Vermögen
auferlegen. Die Art und den
Umfang der Sicherheitsleistung be-386
!
8
1669
1670
1671
1682
1687,
Berechtigung
stimmt das Vormundschaftsgericht
nach seinem Ermessen. 1670.
Will der Vater eine neue Ehe eingehen,
so hat er seine Absicht dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf
seine Kosten ein Verzeichnis des seiner
Verwaltung unterliegenden Vermögens
einzureichen und, soweit in Ansehung
dieses Vermögens eine Gemeinschaft
zwischen ihm und dem Kinde besteht,
die Auseinandersetzung herbeizuführen.
Das Vormundschaftsgericht kann
gestatten, daß die Auseinandersetzung
erst nach der Eheschließung erfolgt.
1670, 1740, 1761.
Kommt der Vater den nach den
§§ 1667, 1668 getroffenen Anordnungen
nicht nach oder erfüllt er
die ihm nach den 8§ 1640, 1669
obliegenden Verpflichtungen nicht, so
kann ihm das Vormundschaftsgericht
die Vermögensverwaltung entziehen.
Zur Erzwingung der Sicherheitsleistung
sind andere Maßregeln nicht
zulässig. 1740, 1761.
Das Vormundschaftsgericht kann
während der Dauer der elterlichen
Gewalt die von ihm getroffenen
Anordnungen jederzeit ändern, insbesondere
die Erhöhung, Minderung
oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit
anordnen. 1740, 1761.
s. Dritte — Verwandtschaft.
1688 s. Vormundschaft 1777.
1690 s. Vormundschaft 1828, 1830.
1693,
1706
1695 s. Beistand — Verwandtschaft.
Das uneheliche Kind erhält den
Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter infolge ihrer
Verheiratung einen anderen Namen,
so erhält das Kind den Familiennamen,
den die Mutter vor der Verheiratung
geführt hat. Der Ehemann
der Mutter kann durch Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde
dem Kinde mit Einwilligung des