Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

unbeschadet  aller  Maßnahmen  der  deutschen  Kriegsgesetzgebung  hinsichtlich
der  zweiten  Gesellschaft  oder  ihrer  Interessen,  ihres  Geschäftsvermögens
oder  ihrer  Aktien.  Nichtsdestoweniger  wird  die  erste  Gesellschaft,  wenn
sie  darum  ersucht  wird,  der  zweiten  Gesellschaft  die  Modelle  übergeben,
die  ihr  die  Herstellung  von  Waren  ermöglicht,  die  in  Deutschland  verbraucht
  werden  sollen.

                                                                §   6.

       Bis  zu  dem  Augenblick,  wo  die  Rückerstattung  gemäß  Artikel  297
durchgeführt  werden  kann,  ist  Deutschland  verantwortlich  für  die  Erhaltung
  des  Eigentums,  der  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  einschließlich  der  Gesellschaften  und
Vereinigungen,  an  denen  diese  Staatsangehörigen  beteiligt  waren,  die
von  ihm  einer  außerordentlichen  Kriegsmaßnahme  unterworfen  waren.

                                                                 §  7.

        Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  werden  innerhalb  eines  Jahres
von  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  das  Eigentum,
die  Rechte  und  Interessen  bekannt  geben,  auf  die  sie  das  in  Artikel  297
Absatz  f  vorgesehene  Recht  auszuüben  beabsichtigen.

                                                                  §   8.

     Die  durch  Artikel  297  vorgesehenen  Zurückerstattungen  erfolgen  auf
Anordnung  der  deutschen  Regierung  oder  der  an  ihre  Stelle  getretenen
Behörden.  Über  die  Führung  der  Verwaltung  müssen  die  deutschen
Behörden  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  den  Interessenten
  auf  ihren  Antrag  hin  jederzeit  genaue  Auskunft  erteilen.

                                                                  §  9.

      Bis  zur  Durchführung  der  durch  Artikel  297  Absatz  b  vorgesehenen
Liquidation  unterliegen  Eigentum,  Rechte  und  Interessen  der  deutschen
Staatsangehörigen  weiterhin  den  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen,
welche  bereits  dagegen  eingeleitet  sind  oder  noch  eingeleitet  werden.

                                                                  §  10.

       Binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrages  übergibt
Deutschland  jeder  alliierten  oder  assoziierten  Macht  alle  Verträge,  Bescheinigungen,
  Urkunden  oder  andere  Besitztitel,  die  sich  in  Händen
deutscher  Reichsangehöriger  befinden  und  sich  auf  Eigentum,  Rechte  und
Interessen  im  Gebiete  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht
beziehen,  einschließlich  aller  Aktien,  Schuldverschreibungen,  Obligationen
oder  anderer  Wertpapiere  aller  durch  die  Gesetzgebung  des  betreffenden
Landes  zugelassenen  Gesellschaften.

        Deutschland  ist  des  weiteren  verpflichtet,  jederzeit  auf  Verlangen
einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen
  über  Eigentum,  Rechte  und  Interessen  deutscher  Reichsangehöriger,
die  sich  im  Gebiet  der  betreffenden  Macht  befinden,  sowie  über  die  Über-       11

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