unbeschadet aller Maßnahmen der deutschen Kriegsgesetzgebung hinsichtlich
der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens
oder ihrer Aktien. Nichtsdestoweniger wird die erste Gesellschaft, wenn
sie darum ersucht wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle übergeben,
die ihr die Herstellung von Waren ermöglicht, die in Deutschland verbraucht
werden sollen.
§ 6.
Bis zu dem Augenblick, wo die Rückerstattung gemäß Artikel 297
durchgeführt werden kann, ist Deutschland verantwortlich für die Erhaltung
des Eigentums, der Rechte und Interessen der Angehörigen
der alliierten und assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und
Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, die
von ihm einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen waren.
§ 7.
Die alliierten und assoziierten Mächte werden innerhalb eines Jahres
von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab das Eigentum,
die Rechte und Interessen bekannt geben, auf die sie das in Artikel 297
Absatz f vorgesehene Recht auszuüben beabsichtigen.
§ 8.
Die durch Artikel 297 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf
Anordnung der deutschen Regierung oder der an ihre Stelle getretenen
Behörden. Über die Führung der Verwaltung müssen die deutschen
Behörden nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages den Interessenten
auf ihren Antrag hin jederzeit genaue Auskunft erteilen.
§ 9.
Bis zur Durchführung der durch Artikel 297 Absatz b vorgesehenen
Liquidation unterliegen Eigentum, Rechte und Interessen der deutschen
Staatsangehörigen weiterhin den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen,
welche bereits dagegen eingeleitet sind oder noch eingeleitet werden.
§ 10.
Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages übergibt
Deutschland jeder alliierten oder assoziierten Macht alle Verträge, Bescheinigungen,
Urkunden oder andere Besitztitel, die sich in Händen
deutscher Reichsangehöriger befinden und sich auf Eigentum, Rechte und
Interessen im Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht
beziehen, einschließlich aller Aktien, Schuldverschreibungen, Obligationen
oder anderer Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung des betreffenden
Landes zugelassenen Gesellschaften.
Deutschland ist des weiteren verpflichtet, jederzeit auf Verlangen
einer alliierten oder assoziierten Macht jede erforderliche Auskunft zu erteilen
über Eigentum, Rechte und Interessen deutscher Reichsangehöriger,
die sich im Gebiet der betreffenden Macht befinden, sowie über die Über- 11
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