A r t i k e l 425.
Bis zur Gründung des Völkerbundes sind alle Mitteilungen,
welche auf Grund der vorhergehenden Artikel an den Generalsekretär
des Bundes zu richten sind, von dem Direktor des internationalen
Arbeitsamtes aufzubewahren, der sie dem Generalsekretär zur Kenntnis
zu bringen hat.
A r t i k e l 426.
Bis zur Errichtung des ständigen internationalen Gerichtshofes
sind die ihm auf Grund dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages zu
unterbreitenden Streitfragen einem Gericht vorzulegen, das aus drei
vom Rate des Völkerbundes bestimmten Personen besteht.
A n l a g e.
Erste Tagung der Arbeitskonferenz 1919.
Versammlungsort der Konferenz ist Washington.
Die Regierung der Vereinigten Staaten wird gebeten, die Konferenz
einzuberufen.
Das internationale Organisationskomitee besteht aus sieben Personen,
von denen je eine durch die Regierungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens,
Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens und der Schweiz
ernannt werden. Das Komitee kann, wenn es dies für notwendig erachtet,
weitere Mitglieder auffordern, Vertreter zu ernennen.
Die Tagesordnung ist folgende:
1. Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der
48-Stunden-Woche.
2. Fragen in bezug auf die Mittel zur Verhinderung der Arbeits- losigkeit
und zur Beseitigung ihrer Folgen.
3. Beschäftigung von Frauen:
a) vor oder nach der Niederkunft (einschließlich der Frage,
betreffend die Entschädigung während des Wochenbettes),
b) Nachtarbeit,
c ) gesundheitsschädliche Arbeiten.
4. Beschäftigung von Kindern:
a) Altersgrenze für die Zulassung zur Arbeit,
b) Nachtarbeit,
c) gesundheitsschädliche Arbeiten.
5. Ausdehnung und Anwendung der in Bern 1906 angenommenen
internationalen Vereinbarungen über das Verbot der Nachtarbeit
der in der Industrie beschäftigten Frauen und auf das Verbot der
Verwendung des weißen (gelben) Phosphors in der Zündholz- industrie.
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