Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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laufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind 
die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig 
erklärt worden sind. 
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit 
des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses 
nicht in Anrechnung. 
§ 21. 
Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des Reglements 
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen 
und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl 
definitiv für gültig erklärt hat. 
§ 27. 
In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die Wahlen 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen 
zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen 
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl 
der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf 
die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk 
ersichtlich sein uuß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen 
die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von 
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 21 des Regle- 
ments) einzufordern und einzusehen. 
§ 34. 
Lehnt der Gewählte ab oder erllärt der Reichstag die Wahl für ungültig, 
so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Fur die 
Wahl gelten die Vorschriften des § 31) bei den zu erlassenden Bekanntmachungen 
ist jedoch die im § 8 bestimmte achttägige Frist einzuhalten. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder 
des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen 
stattfinden. 
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen 
ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung 
und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes). 
II. Die Anlage B zu §. 22 des Reglements wird durch das anliegende 
Formular ersetzt. 
  
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