Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

226  $  78.  Die  Gewerbepolizei.

Versagung  und  gegen  die  Rücknahme  des  Scheines  ist  der  Rekurs  gestattet,
  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung’).

3.  Der  Marktverkehr.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte,  sowie  der  Kauf
und  Verkauf  auf  denselben  ist  frei?).  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen
und  Märkte  setzt  die  Verwaltungsbehörde  fest.  Hieraus  folgt,  daß  die
Regeln  der  Gewerbeordnung  über  den  Marktverkehr  keine  Anwendung
finden  auf  Veransialtungen  von  :  Privatunternehmern;;  eine  Veranstaltung
  oder  Genehmigung  seitens  der  Verwaltungsbehörde  ist  für  den
Begriff  des  Marktes  wesentlich?).  Auf  Jahr  märkien  dürfen  Verzehrungsgegenstände
  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden;  zum
Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf  es
jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde*t.,.  Auf  Wochenmärkten
  dagegen  dürfen  nur  die  im  866  der  Gewerbeordnung  aufgeführten
  Artikel  feilgeboten  werden.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  ermächtigt,
  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindebehörde  die  Marktordnung
  nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse  (z.  B.  hinsichtlich  des  Platzes)
festzusetzen,  jedoch  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  Bestimmungen  der
88  65-68  der  Gewerbeordnung  (8  69).  Inbetreff  der  Märkte,  welche  bei
besonderen  Gelegenheiten  oder  für  bestimmte  Gattungen  von  Gegenständen
  gehalten  werden,  sind  die  bestehenden  Anordnungen  in  Kraft
erhalten  worden’).

IV.Innungen‘).

Durch  die  Novelle  vom  26.  Juli  1897  ist  eine  »Organisation«  der
Gewerbe,  insbesondere  der  Handwerksbetriebe  geschaffen  worden.  Der

1)  Gewerbeordnung  $  63.

2)  Gewerbeordnung  $  64.  Nur  hinsichtlich  gewisser  Handwerkerwaren  können
auf  den  Wochenmärkten  ortsübliche  Beschränkungen  auswärtiger  Verkäufer
aufrecht  erhalten  werden.  Beschränkungen  der  Ausländer  als  Retorsionsmaßregel
beschließt  der  Bundesrat.

3)  Landmann],  S.  633  fg.  4)  Gewerbeordnung  8  67.

5)  Gewerbeordnung  $  70.

6)  Der  Titel  VI  der  Gewerbeordnung,  welcher  ursprünglich  (1869)  die  Ueberschrift
  hatte  „Innungen  von  Gewerbetreibenden“  ist  mehrfach  abgeändert  worden.
Von  kleineren  Veränderungen  abgesehen  erhielt  er  eine  eingreifende  Umgestaltung
durch  die  Novelle  vom  18.  Juli  1881  (Reichsgesetzbl.  S.  233);  auch  sie  wurde  schon
in  den  nächsten  Jahren  mehrfach  verändert.  Eine  neue  völlige  Umänderung  dieser
Gesetzgebung  erfolgte  dann  durch  die  Novelle  vom  26.  Juli  1897  (Reichsgesetzbl.
S.  663),  die  sog.  Handwerkernovelle.  Sie  ist,  von  vorbereitenden  Maßnahmen  abgesehen,
  auf  Grund  des  $  9,  Abs.  2  des  Gesetzes  durch  die  Kaiserl.  Verordnung  vom
14.  März  1898  (Reichsgesetzbl.  S.  37)  seit  dem  1.  April  1898  in  Kraft  gesetzt  worden.
Sie  enthält  eine  völlige  Neuregelung  des  Innungswesens  und  des  Lehrlingswesens,
der  Befugnis,  den  Meistertitel  zu  führen,  sie  gestattet  die  Bildung  der  sog.  fakultativen
  Zwangsinnungen  und  ordnet  die  Einführung  von  Handwerkskammern  an.  Die
Novelle  von  1897  hat  durch  das  Reichsgesetz  vom  30.  Mai  1908  (Reichsgesetzbl.  S.  356)
wieder  eine  ziemlich  eingreifende  Abänderung,  namentlich  durch  die  Einführung  des
sog.  kleinen  Befähigungsnachweises  (Befugnis  zur  Ausbildung  von  Lehrlingen)  er-