Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Schriftstücke  oder  Geschäfte  nur  in  geringem  Umfang  oder  nur  solche  von  einfacher  Natur
vorkommen.

(2)  Rennwettbetriebe  sind  mindestens  einmal  jährlich,  bei  Rennvereinen,  die  nicht  mehr
als  einen  Renntag  mit  Rennwettbetrieb  jährlich  veranstalten,  mindestens  einmal  binnen  dreie
Jahren  zu  prüfen.

(3)  Bei  privaten  Verkehrsanstalten  ist  die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels
mindestens  einmal  jährlich  nachzuprüfen.  Für  die  Prüfung  des  Frachturkundenstempels  im
Schiffsverkehre  kann  die  Direktivbehörde  nuf  Antrag  die  Prüfungsfrist  bis  auf  fünf  Jahre
verlängern.  In  diesem  Falle  muß  sich  der  Antragsteller  schriftlich  verpflichten,  die  Frachturkunden
  während  eines  der  verlängerten  Prüfungsfrist  entsprechenden  Zeitraums  aufzubewahren
und  zur  Prüfung  vorzulegen.  Der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn  durch  die  Fristverlängerung
das  Prüfungsgeschäft  ungebührlich  erschwert  werden  würde.  Bei  Spediteuren  ist  die  Entrichtung
  des  Frachturkundenstempels  mindestens  alle  drei  Jahre  nachzuprüfen.  Von  einer
regelmäßigen  Nachprüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  bei  Spediteuren  abgesehen
  werden,  in  deren  Geschäftsbetrieb  kein  oder  nur  ein  unerheblicher  Sammelladungsverkehr
  stattfindet.

(4)  Versicherer,  die  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  im  Abrechnungsverfahren
  zugelassen  sind  (§  215),  sind  mindestens  einmal  jährlich  einer  Prüfung  zu
unterziehen.  Die  Direktivbehörde  kann  die  Frist  auf  drei  Jahre  ausdehnen,  wenn
der  Geschäftsbetrieb  nur  einen  geringen  Umfang  hat.

§  235.
e)  Grundsätze  (1)  Die  Prüfungsbeamten  haben  die  prüfungspflichtigen  Stellen  innerhalb  des  dafür

aur  e  sestgesetzten  Zeitraums  der  Prüfung  zu  unterziehen.  Etwaige  Überschreituugen  der  Fristen
prüfung.  sind  im  Jahresberichte#(§  238  Abs.  1)  kurz  zu  begründen.

(2)  Dem  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  bleibt  überlassen,  ob  er  die  Prüfung  vorher
anmelden  will.  Dies  hat  insbesondere  zu  geschehen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ohne  vorgängige
  Anmeldung  die  beabsichtigte  Prüfung  nicht  vorgenommen  werden  kann.

(3)  Der  Prüfungsbeamte  hat  sich  der  zu  prüfenden  Stelle  gegenüber  auf  Verlangen
als  Stempelprüfungsbeamter  durch  eine  mit  Amtsstempel=  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung
  des  ihm  erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Prüfungsauftrags  auszuweisen.
Beamte  des  äußeren  Dienstes  in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.

(4)  Dem  Prüfungsbeamten  ist  ein  angemessener  Raum  oder  Arbeitsplatz  zur  Erledigung
seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

(5)  Die  prüfungspflichtige  Stelle  hat  dem  Prüfungsbeamten  die  von  ihm  zum  Zwecke
der  Prüfung  gewünschten  Urkunden,  Belege,  die  nach  §  172  Abs  2  und  176  Abs.  2